Das Gesetz zur Abschaffung des "Nebenkostenprivilegs" für Kabelgebühren ist schon länger in Kraft, spätestens seit dem Stichtag 1. Juli 2024 können Sie Ihre Empfangsart frei wählen. Doch was verbirgt sich hinter der Abschaffung? Und was bedeutet das für Ihre Kabelanschluss-Kosten?
Was genau war das Nebenkostenprivileg?
Als Nebenkostenprivileg bezeichnete man die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. Gesetzlich war das in §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.
Hauseigentümer:innen und Hausverwaltungen hatten oft sogenannte Sammelverträge (Mehrnutzerverträge) mit dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt über ein sogenanntes Sammelinkasso. Das bedeutete, dass einzelne Mieter:innen oder einzelne Wohnungseigentümer:innen die Kosten für den Kabelanschluss über die Nebenkostenabrechnung an die Hausverwaltung bezahlen musste. Diese leitete das Geld dann an die Kabelnetzbetreiber weiter.
Diese Regelung galt übrigens nicht nur für den Fernsehempfang, sondern konnte auch auf Internet- und Telefonanschlüsse angewendet werden.
Warum war das Nebenkostenprivileg nicht mehr zeitgemäß?
Als das Kabelfernsehen vor 40 Jahren eingeführt wurde, war es eine echte Neuerung. Statt 3 bis 5 analoger Fernsehprogramme konnten Sie über den neuen Kabelanschluss dann bis zu 30 analoge Fernsehprogramme empfangen. Doch die Zeiten haben sich geändert: Die Fernsehübertragung ist mittlerweile komplett digital und es gibt auch neue Verbreitungswege, wie beispielsweise Fernsehen über das Internet.
Es bestand früher aber nur wenig Anreiz für Sie, auf alternative Übertragungswege zu wechseln, da der Kabelanschluss trotzdem über die Nebenkostenabrechnung bezahlt werden musste. Im Zweifel mussten Sie somit zweimal für den Fernsehempfang bezahlen. Dies hat sich nun mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs geändert.
Wann wurde das Nebenkostenprivileg abgeschafft?
Die Streichung des Nebenkostenprivilegs erfolgte im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die neuen Regelungen traten am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Auch die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 ist nun schon länger verstrichen - damit haben seither sehr viel mehr Menschen die freie Wahl beim Fernsehempfang.
Welche Auswirkungen hatte die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelfernsehen?
Sie können sich in vielen Bereichen den Anbieter aussuchen. Sei es beim Strom, Gas oder beim Mobilfunk. Mehr Wettbewerb führt zu sinkenden Verbraucherpreisen. Bester Beweis hierfür ist die Öffnung des Telefonmarktes vor 22 Jahren.
1996 kostete ein Festnetz-Ferngespräch über 100 Kilometer umgerechnet 32 Cent pro Minute – heute gibt es fast ausschließlich nur noch Flatrates für unter 5 Euro pro Monat.
Wurde der Kabelanschluss teurer?
Die Kabelnetzbetreiber und Kabelverbände waren natürlich gegen die Gesetzesänderung. Sie befürchten, dass von den Massen an Kabelanschlüssen in größeren Wohneinheiten, die sie bisher auf Jahrzehnte hin vertraglich sicher hatten, zahlreiche von den Bewohner:innen gekündigt werden. Denn mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs können Mieter:innen jetzt auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für ihren Fernsehempfang zu zahlen.
Die Erfahrungen seit Juli 2024 zeigen jedoch, dass bei gekündigten Mehrnutzerverträgen der Preis für den entsprechenden Einzelnutzervertrag bei rundf. 8 bis 10 Euro pro Monat liegt.
Welche Regelungen gelten für Wohnungseigentümer:innen?
Für Besitzer:innen von Eigentumswohnungen ist die Sachlage etwas komplizierter. Hier gilt nach wie vor das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Im Rahmen der Gesetzesnovelle bestand ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden konnten.
Hat die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts unternommen, oder sich gegen eine Kündigung entschieden, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer:innen weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit ihren Mieter:innen abrechnen.
Kosten für den Kabelanschluss: Was ist mit ALG-II-Empfängern?
Nach der gesetzlichen Regelung bekamen Arbeitslosengeld-II Empfänger (ALG-II) den Kabelanschluss nur dann bezahlt, wenn er über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird. Dies wird auch von Kabelnetzbetreiber als Argument für die Beibehaltung des Nebenkostenprivilegs angeführt.
Was Kabelnetzbetreiber aber häufig verschweigen: Besteht kein Sammelanschluss, so muss der ALG-II-Empfänger die Kosten aus dem Regelsatz bezahlen. Diese Regelung benachteiligte daher ALG-II-Empfänger, deren Kabelanschluss nicht über die Nebenkosten abgerechnet wird. Eine faire und soziale Gleichbehandlung konnte es daher nur ohne das Nebenkostenprivileg geben.
Fernsehempfang
Die wichtigsten Möglichkeiten, lineares Fernsehen zu empfangen, sind in dieser interaktiven Grafik zusammengefasst