Klage der Verbraucherzentrale Bremen gegen die Wemolo GmbH

Pressemitteilung vom
Die Wemolo GmbH mit Sitz in München betreibt in mehreren Parkhäusern in Bremen die Parkraumüberwachung. Zahlen Nutzerinnen und Nutzer das vereinbarte Parkentgelt nicht oder nicht rechtzeitig, sollen sie laut einer Regelung in den AGB des Unternehmens zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Euro zahlen. Das ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bremen gemäß § 309 BGB unzulässig.
Das Innere eines spiralförmigen Parkhauses aus der Vogelperspektive.
  • Unterlassungsklage vor dem OLG Bamberg (3 UKl 21/25 e)
  • Unzulässige Klausel zu Vertragsstrafen in den AGB
  • Zahlreiche Verbraucherbeschwerden seit Mitte des Jahres
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Worum geht es bei der Klage?

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bremen ist die Verwendung einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) unzulässig, die Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Vertragsstrafe für ausbleibendes oder nicht rechtzeitiges Bezahlen auferlegt. Genau eine solche Klausel wird von der Wemolo GmbH in ihren AGB verwendet. Alle Nutzerinnen und Nutzer, die die geschuldete Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, sollen zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Euro zahlen. Die Verbraucherzentrale Bremen mahnte diese Geschäftspraktik im Juli 2025 gegenüber dem Unternehmen ab und verlangte von der Wemolo GmbH die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Dies wurde vom Unternehmen abgelehnt. „Nun ist es an der Zeit, diesen für eine Vielzahl von Verbrauchern relevanten Streitpunkt gerichtlich überprüfen zu lassen“, sagt Parsya Baschiri, Leiter des Fachbereichs Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bremen.

Die Unterlassungsklage soll grundsätzlich klären, ob ein Unternehmen Vertragsstrafen bei ausbleibender oder nicht rechtzeitiger Zahlung verlangen darf.

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