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Themen :: Versicherung :: Versicherungsvertrag

Schuldlos unvollständige Angaben bei Abschluß eines Versicherungsvertrags schaden nicht

Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 29.11.2006; Az.: 5 U 105/06-24 (PDF, 84 KB)): Schuldlos unvollständige Angaben bei Abschluß eines Versicherungsvertrags schaden nicht.

Wer bei Abschluß eines Versicherungsvertrags unvollständige Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand gemacht hat, verliert dadurch nicht zwingend seinen Versicherungsschutz. Dies hat das OLG Saarbrücken entschieden. Hat der Versicherungsagent Sinn und Zweck einer Frage durch einschränkende Bemerkungen „verdeckt“, so muß sich das Unternehmen danach an dem Vertrag festhalten lassen.

Das Gericht sprach mit seinem Urteil einem Arbeitnehmer das Geld einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Der Kläger hatte beim Abschluß der Versicherung auf die Frage nach «Heilbehandlungen» nicht angegeben, daß er wegen Angstzuständen ein Jahr lang psychologisch behandelt worden war. Als er wegen anderer Leiden, nämlich einem Tinnitus, berufsunfähig wurde und die Versicherung von der Behandlung erfuhr, verweigerte sie jegliche Leistung. Der Kläger betonte dagegen, der Versicherungsvertreter habe nicht erkennen lassen, daß auch eine psychologische Behandlung unter den Begriff „Heilbehandlung“ falle.

Das OLG entschied, es sei Sache des Versicherungsvertreters, einem Kunden die Fragen plausibel zu erläutern. Insbesondere dürfe er dem Versicherten nicht den Blick dafür verstellen, was anzugeben sei. Ein entsprechendes Fehlverhalten des Agenten müsse sich die Versicherung zurechnen lassen.

Fr, 06. Jul 2007

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