Unverheiratete Paare sind oft falsch versichert
Viele unverheiratete Paare sind bei der Hinterbliebenenvorsorge nach dem gleichen Muster versichert wie Eheleute: Der Hauptverdiener hat die Lebensversicherung abgeschlossen, zahlt die Prämien und ist der Versicherungsnehmer. Versichert ist sein Leben. Für den Fall, das er stirbt, ist der Partner dann als der Begünstigte eingesetzt. An ihn wird die Versicherungssumme im Todesfall ausgezahlt.
Diese Vertragskonstellation scheint logisch und richtig zu sein. Sie hat aber einen Haken: Wenn eine Lebensversicherung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an einen Begünstigten ausgezahlt wird, wird der Auszahlungsbetrag steuerlich wie eine Schenkung behandelt. Bei Ehepaaren ist das zumeist ohne Belang, da in diesem Fall hohe Steuerfreibeträge gewährt werden. Nichteheliche Partner erhalten in diesem Fall aber nur einen Steuerfreibetrag von 5.200 Euro – und das heißt: alles was darüber hinaus geht, muss versteuert werden. Da für eine angemessene Hinterbliebenenvorsorge regelmäßig hohe Versicherungssummen nötig sind, drohen hier schnell Steuerzahlungen von mehreren zehntausend Euro.
Um dies zu vermeiden, ist deshalb eine andere Vertragsgestaltung erforderlich: Die Person, die bei Tod des Partners die Versicherungssumme erhalten soll, muss die Versicherung selbst abschließen, also Versicherungsnehmer sein. Und versichert werden muss dann nicht ihr eigenes Leben, sondern das Leben ihres Partners. Sollte dieser versterben, ist die Auszahlung der Versicherungssumme an den hinterbliebenen Versicherungsnehmer dann eine vertragliche Leistung, die nicht besteuert wird.
Unverheiratete Paare, die gemeinsam eine Immobilie erwerben und eine Risikolebensversicherung zur Abdeckung des Finanzierungsrisikos abschließen, müssen einen zusätzlichen Aspekt beachten. Da sie untereinander nicht automatisch erbberechtigt sind, werden sie sich zumeist testamentarisch gegenseitig als Erben einsetzen – oder sollten es in der Regel tun, um unerwünschte Erbschaftsfolgen zu vermeiden. Auch dann gilt aber, dass der Erbe des nichtehelichen Partners nur einen steuerlichen Freibetrag von 5.200 Euro besitzt und den darüber hinaus gehenden, vom Finanzamte ermittelten Wert der geerbten Immobilie versteuern muss. Das aber bedeutet: Eine Risikolebensversicherung sollte in solchen Fällen nicht nur so dimensioniert sein, dass bei Tod des nichtehelichen Partners der Hinterbliebene die restlichen Kreditschulden allein tragen kann. Sie muss vielmehr auch die zusätzlichen Belastungen aus Erbschaftssteuern abdecken. Für nicht verheirateten Paaren ist es deshalb bei einem gemeinsamen Immobilienerwerb ratsam, sich auch steuerlich beraten zu lassen, um die richtige Versicherungssumme und Vertragsgestaltung bestimmen zu können.
Oftmals sind die Versicherungen allerdings schon in falscher Weise abgeschlossen worden. Statt sie zu kündigen und neu abzuschließen, ist es dann zumeist sinnvoller, die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers auf den Partner zu übertragen. Da die Übertragung der Bezugsberechtigung unwiderruflich ist, sollte man sich aber vorab gründlich beraten lassen.
Fr, 14. Jan 2005



