Nachschlag bei gekündigten Lebensversicherungen
Wer in den vergangenen Jahren bereits nach kurzer Zeit eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung wieder gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, kann auf einen Nachschlag hoffen. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen die Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Ersten Schätzungen zufolge sind mehrere Millionen Verträge von dem Urteil betroffen. Da bislang nur eine Presseerklärung des BGH vorliegt, sind jedoch noch einige Fragen offen.
Unmittelbar betroffen sind zunächst nur Verträge, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden und die bestimmte Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswerts und der beitragsfreien Versicherungssumme, zur Verrechnung von Abschlusskosten und zu einem Stornoabzug enthielten. Diese Klauseln hatte der BGH wegen mangelnder Transparenz bereits im Mai 2001 für unwirksam erklärt. Den Versuch der Versicherer, diese unwirksamen Bestimmungen rückwirkend durch transparentere, aber inhaltsgleiche Klauseln zu ersetzen, hat der BGH jetzt abgelehnt. Es spricht einiges dafür, dass die neuen Klauseln auch in den nach 2001 abgeschlossenen Verträgen unwirksam sind. Diese Frage ist jedoch noch nicht geklärt.
Im Kern geht es um das Problem, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen die Abschlusskosten – und insbesondere die Provision für den Vermittler – nicht über die gesamte Laufzeit verteilt, sondern bereits bei Vertragsbeginn voll belastet wird. Dieses so genannte Zillmer-Verfahren plus die Berechnung eines Stornos führt bislang dazu, dass die Versicherten bei einer frühen Kündigung nur einen Bruchteil ihrer Einzahlungen zurückerhalten oder sogar leer ausgehen. Demgegenüber verlangt der BGH jetzt, dass die Versicherten einen Mindestbetrag erhalten: nämlich die Hälfte des Guthabens, das sich ergibt, wenn die Abschlusskosten nicht gezillmert, sondern gleichmäßig über die planmäßige Laufzeit verteilt werden. Da neben den Abschlusskosten noch Verwaltungs- und Risikokosten anfallen, dürfte der Mindestbetrag in den meisten Fällen bei zirka 40 Prozent der Einzahlungen liegen. Diese Faustformel von 40 Prozent trifft allerdings nicht auf alle Verträge zu. Bei Lebensversicherungen, die erst in höherem Alter abgeschlossen, mit einer erhöhten Todesfallsumme ausgestattet oder mit einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung kombiniert wurden, fällt der Mindestbetrag wegen der höheren Risikokosten niedriger aus. Zudem lässt sich die Formel nicht ohne weiteres auf fondsgebundene Policen anwenden, bei denen das Guthaben in Investmentfonds angelegt wurde.
Da lediglich die Hälfte des ungezillmerten Kapitals auszuzahlen ist, bleiben die Betroffenen auf jeden Fall auf einem Teil ihrer Verluste sitzen. Wer erst nach mehreren Jahren gekündigt hat, wird zumeist gar keinen Nachschlag bekommen, weil der vorgegebene Mindestbetrag erreicht wurde. Gute Chancen für eine Nachzahlung haben deshalb vornehmlich diejenigen, die ihre Versicherung in den ersten zwei bis drei Jahren gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben.
Ungeklärt ist noch, wie angesichts der traditionellen Geheimniskrämerei der Versicherer kontrolliert werden kann, dass die Rückkaufswerte richtig korrigiert werden. Dies dürfte aber kein unlösbares Problem sein. Weitaus wichtiger ist die Frage, inwieweit Ansprüche bereits verjährt sind. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz verjähren Ansprüche aus dem Vertrag fünf Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Bei enger Auslegung durch die Rechtsprechung sind daher Nachforderungsansprüche für Versicherungen, die vor 2000 gekündigt wurden, eventuell bereits verjährt. Es ist zwar zu hoffen, dass die Versicherer gegebenenfalls auf diesen Ausweg verzichten, um ihr Ansehen als Anlagepartner nicht weiter zu ramponieren. Angesichts der hohen Summen, um die es geht, ist das aber nicht sicher. Zudem können die Versicherer einen Teil der Kosten auf die noch Versicherten abwälzen, was dem Verzicht auf Verjährungseinreden ebenfalls entgegenstehen könnte. Schließlich gibt es in der Versicherungswirtschaft auch noch Stimmen, die zum Nachdenken über einen Gang zum Bundesverfassungsgericht aufrufen. Vieles ist daher noch offen.
Ausführlichere Informationen und einen Musterbrief zur Anmeldung von Erstattungsansprüchen finden Sie unter BGH-Urteil Lebensversicherung.
So, 23. Okt 2005



