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Widerrufsrecht bei Verkaufsveranstaltungen im Ausland

Wird im Ausland zwischen einem deutschen Verbraucher und einem ausländischen Anbieter ein Kaufvertrag geschlossen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Regelungen des deutschen Rechts anwendbar sind und dem Verbraucher damit Schutzbestimmungen wie dem Widerrufsrecht zustehen. Diese Problematik tritt häufig im Zusammenhang mit organisierten Verkaufsveranstaltungen im Rahmen eines Freizeitprogramms auf. Was in gelöster Atmosphäre als vermeintliches Urlaubsschnäppchen gekauft wurde, stellt sich spätestens nach Rückkehr in Deutschland für viele Verbraucher als überteuerte und überflüssige Errungenschaft dar.

Wird die Teilnahme an einer Freizeit- oder Verkaufsveranstaltung im Ausland im Rahmen einer Pauschalreise vom deutschen Reiseveranstalter organisiert, findet das deutsche Recht Anwendung. Der Verbraucher hat dann die Möglichkeit seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verkäufer die Auslandsreise des Verbrauchers zum Zweck von Vertragsabschlüssen in gewisser Hinsicht mitveranlasst oder -organisiert hat. Ausreichend dafür ist die Organisation der Reise durch Vereinbarung mit einem Beförderungsunternehmen (z.B. Busunternehmen).

Der Verbraucher soll dann durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit durch Überrumpelung oder andere Beeinflussung bewahrt werden. Er soll die Möglichkeit haben, sich von Geschäften, die unter bestimmten Situationen zustande gekommen sind, wieder zu lösen.

Wird also beispielsweise bei einer Verkaufsveranstaltung in einem Teppichknüpfzentrum in der Türkei im Rahmen einer von Deutschland aus gebuchten Pauschalreise ein Kaufvertrag abgeschlossen und bestehen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Geschäftsinhaber enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen, ist auf den Vertragsschluss deutsches Recht anwendbar und der Vertrag kann widerrufen werden.

Eine Anwendbarkeit des deutschen Rechts kann sich auch aus folgenden gewichtigen Umständen ergeben:

Das Kammergericht Berlin meinte (PDF, 2.5 MB), dass jedes dieser Indizien für sich alleine nicht ausreichte, um eine konkludente (stillschweigende) Wahl des deutschen Rechts anzunehmen. Die Gesamtschau aller Umstände aber führt ausnahmsweise zur Vereinbarung des deutschen Rechts.

Alles in Allem ist aber doch Vorsicht geboten. Grundsätzlich nämlich spricht der Abschluss eines Vertrags im Ausland dafür, dass die dort geltende Rechtsordnung maßgebend ist. Man stelle sich nämlich umgekehrt nur einmal vor, dass deutsche Verbraucher bei in Deutschland abgeschlossenen Verträgen weg vom deutschen Verbraucherschutzstandard in fremde Rechtsordnungen verschleppt würden...

Lesenswert zu dem Thema sind folgende Urteile:

Mi, 25. Feb 2009

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