Bundesgerichtshof bestätigt Strafbarkeit bei unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen
Unseriöse Unternehmen versuchen, Verbraucher mit wertlosen Gewinnen zum Abschluss von Geschäften zu verlocken. Nun setzte der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Strafbarkeit solcher falschen Gewinnversprechen als Werbung Maßstäbe.
Wer im Versandhandel mit falschen Gewinnmitteilungen oder Geschenkversprechen wirbt, und diese Gewinne davon abhängig macht, dass Waren in einem Mindestwert bestellt werden müssen, macht sich strafbar.
Bereits mit Urteil vom 14. Juni 2006 hatte das Landgericht Mannheim drei angeklagte Gesellschaften wegen strafbarer Werbung zu Haftstrafen verurteilt und Vermögensverfall in insgesamt 5 Fällen angeordnet. Mit seiner Entscheidung vom 30. Mai 2008 bestätigte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts und verschärfte dies insofern, als dass der Vermögensverfall, der Gewinne aus Straftaten abschöpfen soll, sich nicht nur am Nettogewinn der Unternehmen bemessen soll, sondern sich bis hin zum Bruttoerlös erstrecken soll.
Bei den Angeklagten handelte es sich um die Verantwortlichen für im Versandhandel tätige Unternehmen. Über ausländische Domizilgesellschaften veranlassten und organisierten sie die Versendung von Werbesendungen an Verbraucher. Diese Werbesendungen, denen stets Warenkataloge beigefügt waren, enthielten einen standardisierten Text, der durch eingefügte Adressdaten personalisiert wurde und den Eindruck eines persönlichen Schreibens vermittelte. Dieses beinhaltete unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen. Zugesagte Gewinne wurden nicht ausgezahlt und wertvolle Geschenke, wie etwa Marken-Fernsehgeräte, entpuppten sich als „wertloser Plunder“, der einem Maximalwert von 3,- € entsprach. Soweit behauptet wurde, der jeweilige Empfänger sei ein auserwählter Gewinnberechtigter, der im Rahmen einer „Jackpotziehung“ die Chance auf einen Gewinn habe, war die zugrundeliegende Gewinnnummer allen Empfängern zugeteilt worden, so dass der auf den Einzelnen entfallene Gewinnanteil unter einer in den Teilnahmebedingungen festgelegten Mindestgewinnsumme lag. Enthielt die Werbesendung das Versprechen, es sei ein Geschenk für den jeweiligen Empfänger reserviert worden, wurde bei darauf folgender Bestellung nur erneut mitgeteilt, dass ein Geschenk bei einer weiteren Bestellung erhältlich sei, welches sich letztendlich als minderwertig darstellte. Außerdem wurden Gewinner im Rahmen von Jahresendziehungen nicht per Zufall, sondern nach dem höchsten Kundenumsatz ermittelt. Im Rahmen dieser Werbemaßnahmen sollte der Absatz der in den beiliegenden Katalogen angebotenen Waren gefördert werden.
Optisch waren die Werbesendungen derart gestaltet, dass für den Empfänger kaum erkennbar war, dass er nicht etwa schon gewonnen hatte, sondern lediglich an einem Gewinnspiel teilnehmen würde, welches nicht einmal stattfand. Wahrnehmbar sollten lediglich die vermeintlichen Gewinne und Geschenke sein und nicht etwa diese Anpreisung einschränkende Aussagen.
Die Werbesendungen richteten sich vorwiegend an ältere Personen mit geringem Bildungsniveau, die für die vorgetäuschte Kundenfreundlichkeit und Großzügigkeit besonders empfänglich waren. Den Empfängern wurde der Eindruck vermittelt, sie seinen anderen Kunden gegenüber privilegiert.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Beurteilung des Landgerichts, dass die Angeklagten beabsichtigten, „den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen“. Obwohl sich die irreführenden und unwahren Aussagen auf die Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen und nicht unmittelbar auf die Katalogwaren bezogen, nahm der Bundesgerichtshof ein „Angebot“ im Sinne des Straftatbestandes an. Die Übersendung von Geschenken wurde regelmäßig von einem Mindestbestellwert von 15,- € abhängig gemacht und stellten im Gesamteindruck der Werbesendungen ein einheitliches Angebot dar.
Der Bundesgerichtshof entschied erstmals, auch hinsichtlich der Gewinnmitteilungen ein einheitliches Gesamtangebot anzunehmen, und zwar sobald die Entscheidung der Warenbestellung durch Gewinnmitteilungen in wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird. Insofern präzisierte er mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung zum Straftatbestand der strafbaren Werbung.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet sich hier:
Fallbeispiele dazu finden sie hier:
- Briefumschlag „Einklagbarer Gewinn“ (PDF, 40 KB)
- Gewinnmitteilung „Sonderfahrt“ (PDF, 128 KB)
- Gewinnmitteilung „Bargeldregen“ (PDF, 252 KB)
Mi, 25. Feb 2009



