Verträge mit Minderjährigen – gültig oder nicht gültig?
Nur wer volljährig, also 18 Jahre alt ist, ist („Voll“-)geschäftsfähig und kann damit alle geschäftlichen Verpflichtungen eingehen, die er will. Dafür muß er dann selbst geradestehen. Kinder bis zum 7. Geburtstag sind geschäftsunfähig. Minderjährige bis zum 18. Geburtstag sind beschränkt geschäftsfähig.
Was bedeutet das?
Kauft sich die sechsjährige Tochter mit dem Geld, das die Oma ihr geschenkt hat, eine Kassette, so ist der Kaufvertrag nichtig. Die Eltern können die Kassette zurückgeben und das gezahlte Geld verlangen. Schicken die Eltern dagegen das Kind Brötchenholen, so kommt ein Vertrag zwischen Eltern und Verkäufer zustande. Das Kind ist lediglich als Bote (Vertreter) unterwegs.
Nach dem 7. Geburtstag wird es komplizierter. Die sieben- bis 17jährigen sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Verträge abschließen. Die maßgebliche juristische Norm ist dabei der sogenannte Taschengeldparagraph (§110 BGB).
§110 Bewirken der Leistung mit eignen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Kauft der 13jährige mit Einwilligung der Eltern eine CD, so ist das Geschäft wirksam. Hat sich der 13jährige von seinem Taschengeld eine CD gekauft, ist auch dieser Vertrag wirksam. Die Eltern müssen nicht ausdrücklich zustimmen. Durch den sogenannten Taschengeldparagraphen sollen Massengeschäfte des täglichen Lebens praktikabler gestaltet werden. Aber die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger soll dadurch nicht erweitert werden. Kauft die minderjährige Tochter, die 40 Euro für den Kauf von Schuhen erhalten hat, sich lieber die geschmackvolleren Schuhe für 100 Euro und legt die Differenz von ihrem Taschengeld drauf, dann können die Eltern das Geschäft rückgängig machen. Sie waren nicht mit dem Kauf von Schuhen für Euro 100 einverstanden. Verkäufer genießen keinen Vertrauensschutz. Ohne vorherige Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten werden Verträge von Minderjährigen nicht wirksam.
Beim Kauf von Tieren gelten Sonderregelungen nach dem Tierschutzgesetz. Bis zum 14. Geburtstag brauchen Kinder immer die Einwilligung der Eltern. Bis zum 16. Geburtstag brauchen Jugendliche die Zustimmung beim Kauf von warmblütigen Tieren wie beispielsweise Hamster, Mäusen, Ratten, Katzen oder Hunden.
Die Eltern müssen grundsätzlich immer bei Verträgen zustimmen. In manchen Fällen reicht selbst diese Zustimmung nicht. Dann muß das Vormundschaftsgericht gefragt werden. Hierzu gehören insbesondere Kreditverträge, Versicherungs- und Bausparverträge mit langen Laufzeiten. Auch wenn Eltern das Sparbuch der Kinder zur Sicherung eines Kredites verpfänden, bedarf dies der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Damit sollen Minderjährige vor besonderen finanziellen Verpflichtungen geschützt werden.
Gerade bei Kapitallebensversicherungen sollten sich junge Erwachsene, denen als Minderjährige zusammen mit den Eltern ein Jugendschutzpaket aufgeschwatzt worden ist, die Frage stellen, ob dieser Vertrag für sie sinnvoll ist. Ein über den 19. Geburtstag hinausgehender Versicherungsvertrag wird erst wirksam, wenn der Volljährige ihn ausdrücklich genehmigt. Will er den Vertrag aber nicht fortsetzen, dann kann er die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Er hat Anspruch auf die Erstattung der gesamten bislang eingezahlten Prämien zuzüglich Zinsen.
Für die Kontoeröffnung braucht der Jugendliche die Zustimmung der Eltern. Jugendliche, die einen gültigen Arbeitsvertrag haben, können ein Konto ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern eröffnen. Sie dürfen sich ihren Lohn überweisen lassen und Barbeträge abheben. Für andere Verfügungen brauchen sie die Zustimmung der Eltern. Diese können Bankgeschäfte pauschal genehmigen, soweit sie typischerweise von Jugendlichen zu erwarten sind. Bei größeren Barabhebungen oder Überweisungen muß die Bank im Zweifel noch einmal die Eltern fragen. Auszubildende benötigen auch für die Kontoeröffnung die Zustimmung.
Fr, 14. Jan 2005

