Verdeckte Gebühren für Rücklastschriften sind unzulässig
Für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung dürfen die Banken und Sparkassen den Kontoinhaber nicht mit einer Schadenersatzforderung belasten. Diese Praxis einer deutschen Großbank hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neuen Urteil als unzulässig verworfen. Da die Entscheidung alle Kreditinstitute betrifft, können viele Verbraucher Rückforderungen geltend machen.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit zwei Urteilen im Jahre 1997 Extra-Entgelte für Rücklastschriften für unzulässig erklärt. Die Dresdner Bank (in Bremen: Bremer Bank) hatte danach zwar die Gebühren aus ihrem offiziellen Preisverzeichnis gestrichen. Mit internem Rundschreiben wurde die Geschäftstellen aber angewiesen, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit zunächst 15 DM, später 6 Euro zu belasten. Gegenüber Kunden, die sich darüber beschwerten, rechtfertigte die Bank die erhobenen Beträge damit, dass ihr ein Schadensersatz zustehe, weil der Kunde gegen seine Kontodeckungspflicht verstoßen habe.
Gegen diese Praxis klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen über mehrere Instanzen bis hin zum BGH. Dieser gab der Klage schließlich Recht. Die Richter stellten mit Urteil vom 8. März 2005 (BGH XI ZR 154/04) zunächst fest, dass es sich bei der Praxis der Bank zwar nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele. Mit ihrer Verfahrensweise setze die Bank aber die mit Urteilen von 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel unter dem Deckmantel eines pauschalierten Schadensersatzes in wirtschaftlich wirkungsgleicher Weise fort. Damit verstoße sie gegen das gesetzliche Umgehungsverbot des § 306a BGB.
Im Rahmen der dadurch geöffneten Inhaltskontrolle gelangt der BGH dann zu dem Ergebnis, dass die pauschalierten Schadensersatzforderungen unzulässig sind. Der Grund: Der Kunde ist, anders als behauptet, gegenüber seiner Bank nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsverfahren Deckung vorzuhalten. Denn bei diesem Verfahren werde die Bank nicht auf Weisung ihres Kunden tätig, sondern greife auf Weisung einer anderen Bank auf dessen Konto zu. Dabei wisse sie gar nicht, ob ihr Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt habe oder überhaupt zu der erhobenen Leistung verpflichtet sei.
Diese Entscheidung trifft nicht nur die Dresdner Bank, sondern alle Geldinstitute, die von ihren Kunden für die Rückgabe einer Lastschrift einen Schadensersatz geltend gemacht haben. Viele Bank- und Sparkassenkunden haben deshalb die Möglichkeit, eine Korrektur der belasteten Schadensersatzbeträge sowie der darauf berechneten Dispo-Zinsen zu fordern. Wichtig ist dabei jedoch, dass sich dieses Urteil nicht auf Überweisungen und Schecks bezieht, die der Kontoinhaber selbst in Auftrag gegeben hat. Ein kostenloser Musterbrief mit ausführlichen Erläuterungen kann bei der Verbraucherzentrale, Altenweg 4, 28195 Bremen, abgeholt werden. Darin wird auch auf die Frage einer möglichen Verjährung von Erstattungsansprüchen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 eingegangen. Gegen diese spricht nach Auffassung der Verbraucherzentrale, dass es auf die Kenntnis von Ansprüchen ankommt und diese erst mit dem neuen Urteil des BGH gegeben ist.
Aus Sicht der Verbraucherzentralen ist das Urteil vor allem auch grundsätzlich wichtig. Denn es ist eine klare Absage an die Bestrebungen, rechtliche fragwürdige Gebühren aus dem offiziellen Preisverzeichnis zu nehmen und in die Grauzone des Schadenersatzes zu verlagern.
Fr, 01. Apr 2005



