Keine Zahlungspflicht des Kunden bei Herstellung der Internetverbindung durch einen Spähervirus
Das Landgericht Stralsund hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 22.02.2006 (1 S 237/05) (PDF, 544 KB), das Sie hier herunterladen können, zum Anscheinsbeweis für Richtigkeit der Telekommunikationsentgeltforderung bei Vorhandensein von Schadsoftware folgendes entschieden:
Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telekommunikationsrechnung wird nicht nur bei der Herstellung der 0190-Verbindungen durch einen heimlich installierten Dialer erschüttert, sondern – in entsprechender Anwendung der vom Bundesgerichtshof (BGH) zur Dialerproblematik aufgestellten Grundsätze – auch dann, wenn sich ein Spähervirus (hier: Backdoor-Trojaner-Virus) auf dem Computer des Kunden befindet und die Verbindungen auf diese Weise hergestellt werden. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken aus § 16 Abs. 3 TKV, wonach der Kunde die Entgeltpflicht nur tragen muss, wenn er die unbemerkte Herstellung der Verbindungen zu vertreten hat.
Die damit vorgenommene Risikoverteilung ist gerechtfertigt, da Dialer und Trojaner-Virus zwar unterschiedliche Wirkungsweisen haben, doch im Ergebnis dazu führen, dass sich ein Dritter durch den Zugriff auf einen Telekommunikationsanschluss zu Lasten seines Inhabers Nutzungsvorteile verschafft, wobei sich die Sachverhalte lediglich durch den Weg unterscheiden, auf dem der Dritte auf den Anschluss zugreift.
Das Fehlen eines vorsorglichen Schutzes gegen Späherviren begründet ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für einen entsprechenden Missbrauch keine Obliegenheitsverletzung.
Do, 16. Nov 2006



