Slamming mit lästigen Folgen- Kunde wider Willen
Explosionsartig häufen sich die Beschwerden der Verbraucher über Telekommunikationsfirmen wie beispielsweise Felxfon, Arcor und Tele 2. Diese – unter den anderen exemplarisch – genannten Telefongesellschaften setzen bei ihrer Kundenwerbung auf ->Call-Center, die mit ihrer Überrumpelungstaktik am Telefon ahnungslosen Verbrauchern neue Verträge andrehen.
Dabei werden Verbraucher unerbeten angerufen (->cold calling, ->Kaltaquise) und unter dem Vorwand etwas gewonnen zu haben oder für die Zusendung von Infomaterialien über günstige Gesprächstarife um ihre persönlichen Daten gebeten. Anschließend werden sie mit einer Auftragsbestätigung von der ->Deutschen Telekom AG und der Rechnung der Firma des Anrufers im Briefkasten überrascht.
Diese bezieht sich auf einen ->Preselection-Vertrag, der diese dazu berechtigt, künftig alle Gespräche über sie laufen und abrechnen zu lassen. Denn die Deutsche Telekom AG stellt die Gespräche auf den anderen Anbieter um, sobald dieser bei diesem angegeben hat, dass ein Vertrag mit diesem zustande gekommen sei.
Bei einem Preselection-Vertrag behält der Kunde zwar seinen Grundvertrag und Anschluss bei der Deutschen Telekom AG. Dieser wird jedoch beauftragt, alle Gespräche künftig auf den neuen Gesprächspartner umzuleiten, der dann auch die Rechnungen über die Telefonate ausstellt.
Diese dreisten Geschäftspraktiken sind auch unter dem Begriff ->„slamming“ (abgeleitet vom englischen „to slam“ für Zuschlagen) bekannt. Darunter versteht man das Umstellen eines Endkunden-Telefonanschlusses auf einen neuen Betreiber, ohne den Kunden über diesen Vorgang zu informieren.
Das Vorgehen der Telekommunikationsfirmen verstößt zum einen wegen Irreführung und Belästigung des Angerufenen gegen §§ ->3, ->5 Abs. 1, ->7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Unter dem Vorwand, den Kunden lediglich informieren zu wollen, werden seine Daten für die Umstellung seines Telefonanschlusses genutzt. Darüber hinaus wird gegen ->§ 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Ausspannens und Abwerbens von Kunden verstoßen. Diese Vorgehensweise des slamming stellt nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar, sondern auch eine massive Behinderung des bisherigen Verbindungsbetreibers.
Das gegen das ->„Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ verstoßende Vorgehen der Telekommunikationsfirmen wird auch oft mit Hilfe von zu Wettbewerbszwecken gesammelten Kundendaten vorgenommen. Insbesondere im hart umkämpften ->Reseller-Markt bedienen sich immer mehr Betreiber dieses Vorgehens, um mehr Kunden zu gewinnen.
Richtige Vorgehensweise für Geschädigte: Vom slamming betroffene Verbraucher können sich darauf berufen, dass kein Vertrag abgeschlossen worden ist oder hilfsweise diesen innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Das sollte der neuen Telekommunikationsfirma sowie der Deutschen Telekom AG umgehend schriftlich oder mündlich (Hotline der Deutschen Telekom: 0800/330-1000, im Falle des Widerrufs schriftlich!) mitgeteilt werden. Auch die Umstellungsgebühr von ca. 5,11 – kann unter diesen Umständen von der Telekommunikationsfirma zurückverlangt werden.
Wer die Zurückerstattung bereits gezahlter Beträge für Anschluss- und Gesprächsgebühren begehrt, sollte sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale oder an einen ->Rechtsanwalt wenden.
Hier können Sie ein Musterschreiben gegen die unberechtigte Umstellung auf Preselection herunterladen:
Mo, 03. Sep 2007



