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Lockvögel in der Partnerschaftsvermittlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06 – mit der Frage befasst, ob ein auf Grund eines Lockvogelangebots zu Stande gekommener Partnervermittlungsvertrag sittenwidrig ist und der Kläger deshalb einen Rückzahlungsansprüche des geleisteten Honorars geltend machen kann. Der Kläger hatte mit einem Vermittlungsinstitut auf Grund eines Inserats einer tatsächlich nicht vermittlungsbereiten Person einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen. Ohne weiteres hat der BGH keine Rückzahlunsansprüche gesehen und den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Der Verbraucher ließ sich von der Anzeige täuschen, in der das Partnervermittlungsinstitut eine rassige und attraktive Bea mit entsprechendem Foto vorstellte. Bea bekam er gegen Zahlung ein Honorar von 7.900,- Euro nicht zu Gesicht und verfolgte deshalb seine Rückforderungsklage bis vor den Bundesgerichtshof. Im Lauf des Verfahrens hat die Beklagte zunächst die Adresse der schönen Bea nicht preisgegeben, sodann sollte sie in Holland wohnen. Vor Gericht ist Bea nicht vernommen worden.

Ein Rückzahlungsanspruch aus ->§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kann sich dann ergeben, wenn der Partnerschaftsvermittlungsvertrag sittenwidrig ist. Zu berücksichtigen ist, dass ein durch Täuschung bewirkter Vertragsschluss nicht als von vornherein nichtig behandelt wird. Vielmehr greift dann die Sonderregelung des ->§ 123 BGB die dessen Anfechtbarkeit bestimmt. Dadurch kann die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nachträglich herbeigeführt werden. ->§ 138 BGB kann bei einem durch Täuschung zustande gekommenen Rechtsgeschäft nur dann zur Anwendung kommen, wenn weitere Umstände das Geschäft in seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig qualifizieren (etwa Drohung oder Zwang). Das Werben mit einem Inserat einer tatsächlich nicht vermittlungsbereiten Person kann den Anforderungen der Sittenwidrigkeit nicht standhalten und es kann sich dementsprechend kein Verstoß gegen ->§ 138 Abs. 1 BGB herleiten lassen. Auch der Überdruss des Alleinseins bildet keinen von der Ausbeutung einer Zwangslage oder einem ähnlichen gewichtigen, erheblich über den typischen Tatbestand einer arglistigen Täuschung hinausgehenden Vorwurf der Sittenwidrigkeit.

Ein weiterer Komplex des Lockvogelprozesses war, ob das Partnerschaftsinstitut mit seinen zögerlichen und widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Bea dem Kläger den Beweis vereitelt habe, dass es sich bei Bea um einen Lockvogel gehandelt habe. Das hat der BGH verneint und unter Zurückweisung an das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die sich aufdrängenden Fragen geklärt werden müssen: Hatte der Kläger das Recht den Vertrag zu widerrufen oder alsbald zu kündigen. Die einseitige Strategie, den Lockvogel zu enttarnen, hat den Prozessbeteiligten den Blick für das Wesentliche verstellt.

Der Tipp der Verbraucherzentrale: Einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag immer sofort kündigen und hilfsweise widerrufen und anfechten.

Fr, 02. Jan 2009

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