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Keine eigenmächtige Selbstvornahme im Kaufrecht

Der ->Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem ->Urteil vom 23.02.2005 (Az. VIII ZR 100/04) entschieden, dass dem Käufer einer mangelhaften Sache grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch gem. ->§§ 437 Nr.3, 281 BGB zusteht, wenn er nicht zuvor dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Nachbesserung gesetzt hat, den Mangel zu beseitigen und keine der Ausnahmen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §§ ->281 Abs.2, ->440 BGB vorliege. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch des Käufers auf Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen der Nacherfüllung in entsprechender Anwendung von ->§ 326 Abs.2 BGB, wenn der Käufer ohne die erforderliche Frist den Mangel selber beseitigt.

Problematisch wird es, wenn es für den Käufer auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, dass die Sache mangelhaft ist und er diese selber ohne zuvor den Verkäufer einzuschalten zu haben, die Sache zur Reparatur gibt. Der Käufer sei nämlich, nach Ansicht des BGH, ->Urteil vom 21.12.2005 (Az. VIII ZR 49/05), auch bei einem Defekt der Sache, welcher nicht zwingend auf einen ->Sachmangel zurückzuführen sei, gehalten eine solche Möglichkeit in Betracht zu ziehen, wenn er etwaige Rechte gegenüber dem Verkäufer nicht verlieren möchte. Beseitigt der Käufer in Unkenntnis von dem Umstand, dass der Schaden auf den Mangel zurückzuführen ist, den Mangel selber, ohne dem Verkäufer eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er nicht gem. § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs.4 BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. Die Gewährleistungsrechte des Käufers aus §§ 437ff. BGB seien insoweit eine abschließende Regelung, die auch einen Anspruch auf Herausgabe ersparter Aufwendungen in unmittelbarer beziehungsweise in analoger Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen.

Im Ergebnis ist dem Käufer zu raten, bei einem Defekt der Sache, welcher auf einen möglichen Mangel der Kaufsache zurückzuführen sein könnte, dies stets zuerst dem Verkäufer anzuzeigen. Lässt sich der Defekt auf einen Mangel der Sache zurückführen muß dem Verkäufer stets eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Nach erfolgloser Fristsetzung steht dann dem Käufer die Möglichkeit offen seine Gewährleistungsrechte gem. §§ 437ff. BGB geltend zu machen. Der Käufer kann nach seiner Wahl den Kaufpreis gem. § 441 BGB ->mindern, gem. §§ 323, 346 BGB vom Kaufvertrag ->zurücktreten und gem. § 281 BGB Schadensersatz verlangen.

Mo, 26. Nov 2007

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