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Der Bundesgerichtshof hat entschieden

Internetversandhäuser dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht regeln, dass die Verbraucher bei der Rückgabe der bestellten Ware nicht ihr Geld zurückerhalten, sondern lediglich eine Gutschrift bekommen. Dies benachteiligt die Verbraucher unangemessen. Ihnen wird der Eindruck vermittelt, ihre Rechte seien auf die Erteilung einer Gutschrift beschränkt, obwohl tatsächlich ein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zahlung besteht.

Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet ihre Waren auch im Internet an. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet sie unter anderem folgende Klausel zum Rückgaberecht: „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen. Er vertrat die Auffassung, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers rechtswidrig sei, weil sie den Verbraucher nicht klar und verständlich über seine Rechte aufkläre. Er verlangte deshalb die Unterlassung der Verwendung der Klausel. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Unternehmen darf die streitige Rückgaberecht-Klausel nicht mehr in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Die Klausel ist nach § 307 Abs.1 S.1 und 2 BGB unwirksam, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung der Verbraucher ergibt sich daraus, dass sie nicht klar und unmissverständlich über ihre Rechte aufgeklärt werden. Denn eine Klausel darf die Rechtslage nicht unzutreffend oder missverständlich darstellen. Dem Verwender der angegriffenen Klausel würde sonst die Möglichkeit geben, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren.

Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher gemäß § 312d Abs.1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Auf dieses Widerrufsrecht finden nach § 357 Abs.1 S.1 BGB die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend Anwendung. Diesbezüglich sieht § 346 Abs.1 S.1 BGB vor, dass im Fall des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Die streitige Klausel genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie lediglich die Erteilung einer Gutschrift an die Verbraucher vorsieht. Eine Gutschrift stellt aber lediglich ein abstraktes Schuldversprechen dar, mit dem die Verbraucher noch nicht über die zurück zu gewährende Leistung verfügen können. Sie müssen vielmehr einen Anspruch aus der Gutschrift gegen den Unternehmer geltend machen. Dies entspricht nicht den tatsächlichen Verbraucherrechten. Die Klausel vermittelt den Verbrauchern daher unzulässigerweise den Eindruck, dass ihre Rechte auf die Erteilung einer Gutschrift beschränkt seien.

BGH- Urteil ZR 382-04 (PDF, 53 KByte) (Fernabsatz)

Mo, 12. Dez 2005

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