Landgericht Hanau: Vertragsfallen im Internet
Das Landgericht Hanau (verbraucherfreundliches Urteil vom 07.12.2007 - 9 O 870/07) entwertet Vertragsfallen (Internetabofallen) im Internet: Der Hinweis auf den Preis eines Angebotes durch Sternchenhinweise oder in AGB genügt in den meisten Fällen nicht den Vorgaben des Gesetzes.
->Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen einen Betreiber verschiedener kostenpflichtiger Internetangebote (->Internetabofallen) geklagt, wie unter anderem ein Flirtportal, ein IQ- und ein Berufswahltest. Die Angaben zur Entgeltlichkeit der Angebote fanden sich dabei nur versteckt. Das ist nach Ansicht des Gerichts nicht mit Recht und Gesetz vereinbar. Die leichte Erkennbarkeit und gute Wahrnehmbarkeit des Preises im Sinne des ->§ 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) bedeutet, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der entsprechenden Werbung befinden müssen oder aber der Nutzer in unmittelbarer Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis und seinen Bestandteilen hingeführt wird. Ein Sternchenhinweis auf den Preis kann im Internet ausreichen, wenn der Nutzer im Rahmen des Hinweises klar und unmißverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird und der Sternchenhinweis so plaziert ist, dass der Nutzer mit Angaben zum Preis an dieser Stelle rechnen muss. Eine klare Preisangabe darf aber nicht alleine über die ->Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen. Der Nutzer muss nicht damit rechnen, dass sich in den AGB Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf dort zu findende weitergehende Informationen enthält.
LG Hanau (Urteil vom 07.12.2007 - 9 O 870/07)
Mi, 12. Mär 2008



