Drum prüfe, wer sich ewig bindet!
Kein Kündigungsrecht des DSL-Vertrages bei Umzug
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, 11.11.2010, III ZR 57/10) ist für alle Internetnutzer von Bedeutung. Hat das oberste deutsche Zivilgericht doch entschieden, dass der User seinen Internetanschlussvertrag grundsätzlich nicht vorzeitig kündigen kann, auch wenn er aus beruflichen Gründen umziehen muss und deshalb die vertraglich vereinbarte Dienstleistung gar nicht mehr abrufen kann. Dies soll selbst dann gelten, wenn am neuen Wohnort keine DSL-fähigen Leitungen liegen, der DSL-Provider also am neuen Wohnort seiner eigenen vertraglichen Leistungspflicht gar nicht nachkommen kann oder will.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Verbraucher im Mai 2007 mit dem Provider einen DSL-Vertrag über zwei Jahre abgeschlossen. Noch im gleichen Jahr verzog er jedoch an einen Wohnsitz, an dem keine DSL-fähigen Leitungen vorhanden waren. Der Verbraucher versuchte nun sich im Rahmen einer Sonderkündigung aus dem Vertrag zu lösen. Damit war der Provider nicht einverstanden und forderte weiterhin die Bezahlung der monatlichen Entgelte bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.
Nach Auffassung des BGH liegt im Umzug des DSL-Kunden kein wichtiger Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein Recht zu einer vorzeitigen Kündigung bestehe hier nicht, weil die Kündigung des Verbrauchers auf Vorgängen beruhe, die dem Einfluss des Providers entzogen seien und welche aus der Einflusssphäre des Kündigenden stammen, so die Richter des III. Senats. Obendrein argumentierte der BGH, dass der niedrige monatliche Preis für die zweijährige Laufzeit lediglich bei Ausschöpfung der vollen Laufzeit für den Provider kostendeckend sein kann, weil die monatlichen Entgelte die regelmäßig "kostenlose" Überlassung der Anschlusstechnik finanzieren. Es sei hier Sache des Kunden, so das höchste deutsche Zivilgericht, die Pflicht zur Weiterzahlung eines nicht nutzbaren DSL-Anschlusses dadurch zu vermeiden, dass ein DSL-Tarif mit einer kürzeren Laufzeit und folglich höheren monatlichen Entgelten abgeschlossen wird.
Die Verbraucherzentrale Bremen kritisiert diese Grundsatzentscheidung: Der BGH verschiebt das wirtschaftliche Risiko einer langfristigen Vertragsbindung eindeutig zu Lasten der Verbraucher. Während sich der Verbraucher berufliche Zwänge als eigenes Risiko vorhalten lassen muss, steht den Telefonunternehmen frei, in ihre Leistungsfähigkeit, insbesondere im ländlichen, dünn besiedelten Gebieten zu investieren. Konsequenz nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bremen: Verbraucher sollten keine Verträge mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten abschließen und alternative Vertragsangebote mit möglichst kurzer Vertragsbindung nutzen.
Do, 25. Nov 2010



