Der Bundesgerichtshof nimmt Stellung zum Deutlichkeitsgebot bei Widerrufsbelehrungen
In seinem Urteil vom 1. Dezember 2010, Az.: VIII ZR 82/10 (PDF, 102 KB) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut eine Lanze für das Deutlichkeitsgebot bei Widerrufsbelehrungen gebrochen.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger hatte einen Computer im Wert von 1.866,45 € von dem Beklagten erworben. Der Computer wurde am 14. Februar 2007 geliefert. Der Lieferung enthielt eine Rechnung sowie eine Widerrufsbelehrung. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Rechnung beginne. Der Kläger hatte mehrmals sowohl den Computer gerügt als auch diesen zur Beklagten zurückgesandt. In einer Email vom 18. Juli 2007 trat der Kläger vom Vertrag zurück und widerrief diesen zugleich hilfsweise.
Mit seiner Klage möchte der Kläger den Kaufpreis in Höhe von 1.866,45 € nebst Zinsen sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € von der Beklagten erstattet bekommen.
Der BGH hat dem Kläger recht gegeben und die Beklagte zur Zahlung der oben genannten Kosten verpflichtet. Der Kläger konnte den Kaufvertrag widerrufen, da es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelte, das ein gesetzliches Widerrufsrecht beinhaltet. Der Kläger durfte den Kaufvertrag auch noch nach fünf Monaten widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht dem gesetzlichen Muster (Musterwiderrufsbelehrung) entsprach. Infolge der mangelhaften Widerrufsbelehrung der Beklagten hatte die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, sodass der Kläger sein Widerrufsrecht noch nicht verwirkt hatte. Der BGH führt für die Mangelhaftigkeit der Widerrufsbelehrung folgende Kritikpunkte an:
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Durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ wird dem Verbraucher zu erkennen gegeben, dass mehrere Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Der Beklagte nennt jedoch nur eine Bedingung (Erhalt der Rechnung), sodass der Kläger nicht erkennen konnte, welche anderen Voraussetzungen für den Fristbeginn gegeben sein müssen.
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Die Widerrufsbelehrung verstößt in ihrer äußeren Gestaltung gegen das gesetzlich vorgegeben Muster, da die Widerrufsbelehrung nicht mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben wurde. Des Weiteren fehlten die Teilunterschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“. Die Beklagte hatte vielmehr alles mit „Widerrufsrecht“ betitelt.
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Des Weiteren wurde der Verbraucher nicht direkt angesprochen („Sie“), sondern nur abstrakt („Verbraucher“), ohne dass eine Erklärung zu dem Begriff „Verbraucher“ gegeben wird.
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Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war für den durchschnittlichen Verbraucher nur sehr schwer lesbar, da die Schrift unverhältnismäßig klein und der Text nicht durch Absätze untergliedert war. Der Kläger konnte somit nur mit großer Mühe den Inhalt der Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen.
Die Widerrufsbelehrung entspricht somit weder den inhaltlichen noch den formalen Anforderungen der gesetzlichen Vorgabe und Vorlage. Daher hat der BGH dem Kläger zugestimmt und den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
Mo, 07. Mär 2011



