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Deaktivierungsgebühr nach wie vor unzulässig! Verbraucherzentrale fordert zum Widerspruch auf

Zur Zeit häufen sich in der Verbraucherzentrale des Landes Bremen e.V. Beschwerden darüber, dass insbesondere die Firma Talkline bei der Auflösung von Mobilfunkverträgen eine Deaktivierungsgebühr in Rechnung stellt. Die Verbraucherzentrale Bremen fordert Betroffene auf, solchen Forderungen konsequent zu widersprechen und gegebenfalls abgebuchte Beträge zurückbuchen zu lassen. Dabei sollten sich die Verbraucher auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.4.2002 (Az.: III ZR 199/01) berufen, das Deaktivierungsgebühren bei Mobilfunkverträgen als unzulässig erklärt. Zwar beharren die Juristen von Talkline nach Angaben der Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik JurPC (Details im Internet unter ->http://www.jurpc.de) darauf, dass sich das Urteil nur auf bis Anfang 2000 verwendete Vertragsklauseln bezöge. Dennoch habe sich Talkline „dafür entschieden, ... die Bearbeitungsgebühr für die Deaktivierung nicht mehr zu erheben“, weil „der rechtlich ungeschulte Kunde ... das vorliegende Urteil anders lesen und die Differenzierung zwischen der alten und neuen Klausel zur Deaktivierung nicht vornehmen“ würde. Talkline werde also keine Deaktivierungsgebühren mehr erheben und bereits geleistete Zahlungen nach Aufforderung durch den Talklinekunden zurückerstatten. Vor diesem Hintergrund rät die Verbraucherzentrale Bremen Betroffenen, sich in jedem Falle gegen Forderungen für die Deaktivierung zu wehren – der Erfolg dürfte ziemlich sicher sein, wenn Talkline kulant erscheinen will und so der verbraucherfreundlichen Auslegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Verbraucherschützer entspricht.

Fr, 14. Jan 2005

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