Neue Hoffnung bei überteuerten Ratenkrediten
Vorweihnachtlicher Hoffnungsschimmer für Zigtausende von Bankkunden, die in den vergangenen Jahren mit überteuerten Kombinationen aus Ratenkrediten und Restschuldversicherungen über den Tisch gezogen wurden. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes wertet diese Kombinationen als ein „verbundenes Geschäft“. Die Folge: Die meisten Widerrufsbelehrungen bei solchen Verträgen sind fehlerhaft. Die Verträge können deshalb von den Darlehensnehmern noch widerrufen werden. Im günstigsten Auslegungsfall müsste der Bank dann womöglich per Saldo nur der Nettokredit erstattet werden. Zinsen, Gebühren und die Prämie für die Restschuldversicherung könnten demgegenüber zurückgefordert werden.
Zum Hintergrund: Von den Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen wird schon seit Längerem kritisiert, dass einige Banken ihren Kunden nicht nur Ratenkredite anbieten, sondern ihnen zugleich auch teure Restschuldversicherungen aufnötigen. Der Beitrag für diese Versicherungen ist dann nicht Monat für Monat zu zahlen. Es fällt vielmehr eine Einmalprämie an, die über eine Aufstockung des Kredites mitfinanziert wird. In der Praxis hat dies oft zur Folge, dass die effektiven Kosten – bezogen auf den Nettokredit – bei 20, 30 oder noch mehr Prozent pro Jahr liegen.
Nachdem die Kritik an diesen Geschäftspraktiken bei Gesetzgeber und Finanzaufsicht wenig bis gar nicht gefruchtet hat, wird seit einigen Jahren verstärkt versucht, den betreffenden Banken auf juristischem Wege das Handwerk zu legen. Ein Ansatz dafür ist der Verbundcharakter von Ratenkredit und mitfinanzierter Restschuldversicherung. Dieser ist bislang von den Banken stets bestritten worden.
In einem Urteil gegen die Citibank hat der XI. Senat des BGH jetzt klar gestellt, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag dann ein verbundenes Geschäft und eine wirtschaftliche Einheit darstellen, wenn
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beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen,
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der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und
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dem Darlehensnehmer die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war.
In den Widerrufsbelehrungen hätte deshalb darauf hingewiesen werden müssen, dass mit dem Widerruf eines der Verträge auch der andere widerrufen wird. Auf diesen Verbundcharakter wurde jedoch nicht hingewiesen.
Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann das Geschäft auch später noch widerrufen werden. Hierfür gilt keine Frist. Es sei denn, es erfolgt eine Nachbelehrung. Dann verbleibt eine Frist von einem Monat für den Widerruf.
Nach den Vorschriften des § 358, Absatz 4 BGB sind bei Widerruf Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Demnach wäre nur der Nettokredit zurückzuzahlen. Diese Frage ist jedoch noch nicht hinreichend geklärt, da das Urteil noch nicht veröffentlicht ist und der Anspruch der Bank in dem konkreten Fall von der Vorinstanz geklärt werden soll.
Betroffene sollten deshalb jetzt nicht vorschnell widerrufen, sondern die weitere Klärung abwarten. Gegebenenfalls wird auch eine andere Bank benötigt, um die verbleibenden Verbindlichkeiten dann ablösen zu können. Bei geringer Bonität kann das zum Problem werden. Wichtig: Falls Banken jetzt Nachbelehrungen verschicken, sollten die Verbraucherzentralen schnellstmöglich darüber informiert werden.
Di, 23. Feb 2010



