BGH: Minderjährige Patienten haben ein Vetorecht gegen die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter
Der ->Bundesgerichtshof (BGH) hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil (10.10.2006, VI ZR 74/05) (PDF, 27 KB) entschieden: minderjährigen Patienten kann bei einem nicht zwingend notwendigem Eingriff, welcher jedoch aufgrund der darin enthaltenen Risiken für ihre zukünftige Lebensführung bedeutsam ist, ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. Neben dem Hauptrisiko des Eingriffs ist auch über weniger schwere Risiken aufzuklären, wenn diese dem Eingriff anhaften, es für den Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde. Zudem besteht für den Patienten keine Verpflichtung, sich Kenntnisse über fachspezifische Fragen zu verschaffen.
Entschieden wurde über das Klage einer jungen Frau, ->Schmerzensgeld wegen unzureichender ->Aufklärung über die Risiken einer Operation zu erhalten, wegen der sie, neben anderen Folgen, querschnittgelähmt ist. Die zum Zeitpunkt des Eingriffs Anfang 1992 15œjährige Klägerin litt an einer Verkrümmung der Wirbelsäule, wobei sie jedoch keinerlei Beschwerden hatte und leistungsmäßig auch nicht eingeschränkt war. Vor der Operation gab es mehrere Aufklärungsgespräche über Risiken und Erfolgsaussichten. Eine Aufklärung über die (dann auch eingetretenen) Falschgelenkbildung und Rippeninstabilität erfolgte dagegen nicht. Bereits in früheren Urteilen billigte der BGH minderjährigen Patienten ein Vetorecht gegen die Fremdbestimmung durch gesetzliche Vertreter zu. Die Feststellung der sittlicher Reife und des erforderlichen Verständnisses für die Risiken der Operation konnte hier aber unterbleiben, da die Klägerin zusammen mit ihren Eltern aufgeklärt wurde und durch ihre Unterschrift unter eine Einwilligungserklärung bekundet hat, daß sie mit dem Eingriff einverstanden sei. Der BGH beanstandet, daß die Aufklärung nicht ausführlich genug durchgeführt wurde. Neben der Möglichkeit einer ->Querschnittlähmung wurde nicht über weniger schwere Risiken aufgeklärt, welche die mobile junge Frau an der weiteren Ausübung des Pferdesports hindern könnte. Der BGH hat den Fall an das ->OLG München zurückverwiesen, um den mutmaßlichen Willen der Klägerin bei vollständiger Aufklärung zu erforschen.
Mo, 26. Mär 2007



