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Themen :: Medizinrecht :: Archiv :: Grobfahrlässige Unkenntnis eines Behandlungsfehlers

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Hohe Anforderungen an die zur Verjährung führende grobfahrlässige Unkenntnis eines Behandlungsfehlers

BGH vom 10.11.2009, VI ZR 247/08 (PDF, 102 KB)

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Mutter ist bei einer „Zangengeburt“ schwer verletzt worden. Diese Verletzungen hatte sie stets als schicksalhaft hingenommen. Viele Jahre später ist die Klägerin von ihrer Frauenärztin darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie schlecht behandelt worden ist. Ihre Klage allerdings scheiterte in den Instanzen wegen der Verjährung des Anspruchs.

Der Bundesgerichtshof jedoch stellte fest, daß der Anspruch nicht verjährt ist: Die zur Verjährung führende grob fahrlässige Unkenntnis des Behandlungsfehlers kann erst dann angenommen werden, wenn die Patientin genügende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung gehabt hätte. Allein die Tatsache, dass das Ergebnis der Behandlung schlecht ist, sei kein hinreichender Anhaltspunkt oder Verdachtsgrund, deren Verkennung aus Laiensicht grob fehlerhaft ist. Ein Patient muss nicht generell aktiv wissen um den Behandlungsfehler ermitteln. Nicht nachzufragen, ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus Sicht eines Verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich der Verdacht einer Schädigung aufdrängen.

Für die Praxis zeigt dieser Fall, dass Arzthaftungsansprüche bei denen es für den Beginn der Verjährungsfrist auf das Wissen im „Groben und Ganzen“ um die fehlerhafte Behandlung ankommt, nicht vorschnell verjähren. Es lohnt, eine mögliche Verjährung von einem Spezialisten nachprüfen zu lassen, bevor man vorschnell aufgibt, um sein Recht zu kämpfen.

Mo, 01. Mär 2010

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