Pflicht zur therapeutischen Aufklärung
Der Kläger, der am 6. Januar Lichtblitze in seinem linken Auge bemerkt hatte, begab sich am selben Tag in den augenärztlichen Bereitschaftsdienst, den die beklagte Ärztin (Beklagte) wahrnahm. Am 11. Januar trat eine Netzhautablösung ein. Als grober Behandlungsfehler war zu werten, daß die Beklagte im Rahmen ihrer therapeutischen Aufklärungspflicht (Sicherungsaufklärung) den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, er müsse bei Fortschreiten der Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen und im übrigen alsbald den Befund überprüfen lassen (sie hatte nämlich erkannt, daß beginnende Glaskörper-Abhebung als Vorstufe einer Netzhautablösung nahelag). Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht eine Beweislastumkehr für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden verneint. Eine Beweislastumkehr ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen (Wahrscheinlichkeit ist insoweit nicht erforderlich). Ausnahmsweise ist die Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite etwa ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründener Kausalzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist. Das war nicht festgestellt worden. Einer Umkehr der Beweislast stand auch nicht entgegen, daß der Kläger weitergehende Anzeichen als die bis dahin aufgetretenen Lichtblitze nicht bemerkt hat. Die Beklagte hätte ihn durch einen Hinweis auf die Gefahr einer Netzhautablösung, die infolge der Glaskörperabhebung drohte, zu einer baldigen Kontrolle des Augenhintergrundes veranlassen müssen, um das eingetretene Risiko möglichst gering zu halten. Das hat sie versäumt. Die Netzhautablösung ist eingetreten und hat zu einer Verringerung des Sehvermögens auf dem Auge geführt. Der Kläger hätte auch ohne Fortschreiten der Symptome alsbald eine Kontrolluntersuchung durchführen lassen, wäre er ordnungsgemäß über die Diagnose und die Gefahr für sein Sehvermögen aufgeklärt und auf die Notwendigkeit einer sofortigen Kontrolluntersuchung bei Verschlechterung hingewiesen worden. Das hätte zur Vermeidung des Gesundheitsschadens führen können.
BGH Beweislast 16.11.2004 (PDF, 40 KByte)
Mo, 12. Dez 2005



