Verbraucherzentrale Bremen
[Zum Inhalt ↓]

Themen | Beratung | Newsletter | Forum | Kontakt | Sitemap | Hilfe | Presse | Impressum

Themen :: Medizinrecht :: Archiv :: Schwangerschaftsverhütung

Meldung im Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Einbeziehung des Partners in den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrags (OLG Karksruhe, Urteil vom 01.02.2006 - 13 U 134/04)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass eine fehlgeschlagene Familienplanung auch dann anzunehmen ist, wenn die gegenwärtige Familienplanung aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers durchkreuzt wird und die zukünftige Planung noch gar nicht absehbar ist.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 01.02.2006 entschieden, dass eine fehlgeschlagene Familienplanung nicht nur dann vorliegt, wenn diese bereits im Sinne gewünschter Kinderlosigkeit abgeschlossen ist. Vielmehr ist dies auch anzunehmen, wenn die gegenwärtige Familienplanung aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers durchkreuzt wird und die zukünftige Planung noch gar nicht absehbar ist. Das Gericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass auch der gegenwärtige Partner einer Patientin mit in den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrags zwischen Arzt und Patientin einzubeziehen ist.

In dem konkreten Fall wurde der Klägerin ein empfängnisverhütendes Hormonimplantat mit Langzeitwirkung (drei Jahre) am 23.12.2002 durch den behandelnden Gynäkologen (Beklagter) fehlerhaft appliziert (eingesetzt). Am 08.07.2002 stellte der Beklagte bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der 16.Woche fest. Die Klägerin hatte im Jahr 2002 ihre Ausbildung als Erzieherin beendet. Wegen ihrer Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes konnte sie eine Arbeitsstelle nicht antreten. Die Vaterschaft wurde von dem Partner der Klägerin, den sie im Zeitpunkt der Zeugung erst ein halbes Jahr kannte, anerkannt. Eine feste Partnerschaft war nicht geplant. Eben deshalb hat die Klägerin den Beklagten aufgesucht, um ein Verhütungsmittel zu erhalten. Aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers hat die Klägerin den Beklagten auf Ersatz des Unterhaltsschadens in Anspruch genommen. Da der Kindesvater gesetzlich verpflichtet ist, Barunterhalt für das Kind zu zahlen, hat er der Klägerin seine Schadensersatzansprüche abgetreten. Aus eigenem Recht hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Betreuungsunterhalt verklagt, da sie wegen der Betreuung des Kindes keiner Berufstätigkeit nachgehen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, dass die Unterhaltslast für ein Kind nur dann einen Schaden darstellt, wenn die Familienplanung bereits abgeschlossen ist. Gegen das Urteil hat die Klägerin erfolgreich Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat das klagabweisende Urteil aufgehoben und ausgeführt, dass eine fehlgeschlagene Familienplanung auch im konkreten Fall vorliegt, da die Klägerin mit dem Kindesvater kein gemeinsames Kind haben wollte. Diese Planung wurde durch die fehlgeschlagene Empfängnisverhütung gestört. Der Kindesvater ist deshalb auch in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einzubeziehen, weil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind einen vom Beklagten zu ersetzenden Schaden darstellt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zur Einbeziehung des Vaters in den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat der Senat die Revision zugelassen.

Mi, 14. Jun 2006

nach oben  |
Themen :: Medizinrecht :: Archiv :: Schwangerschaftsverhütung

Meldung im Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


[Startseite]  [Menue]  [Brotbröckleinpfad]