BGH: Patienten müssen über Risiken neuer Methoden aufgeklärt werden
Diese vom Bundesgerichtshof (Az: VI ZR 323/04 vom 13. Juni 2006) aufgestellten Grundsätze für die Allgemeinheit sind sehr patientenfreundlich. Im Einzelfall hatte die Klage allerdings keinen Erfolg. Die Schadensersatzklage der Patientin auf 30 000 Euro Schadensersatz wies der BGH nämlich ab. Sie war 1995 in einer Frankfurter Klinik mit einem kurz zuvor aus den USA importierten computergestützten Fräsverfahren («Robodoc») an der Hüfte operiert worden. Bei dem fünfeinhalbstündigen Eingriff - üblich sind maximal zweieinhalb Stunden – war ein Nerv beschädigt worden. Zwar sei die Aufklärung unzureichend gewesen, befand der BGH. Allerdings habe sich lediglich ein Risiko verwirklicht, das auch bei der herkömmlichen Operation bestehe. Über diese allgemeine Gefahr einer Nervschädigung sei sie vor dem Eingriff informiert worden. Laut BGH ist die Anwendung neuer Verfahren für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. «Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt», heißt es in der Mitteilung des VI. Zivilsenats. Der Betroffene müsse selbst zwischen dem herkömmlichen Verfahren mit bekannten Risiken und der neuen Methode mit unbekannten Gefahren abwägen können. Die Patientin war zwar auf die Neuartigkeit der Operationsmethode hingewiesen worden, nicht aber auf unbekannte Risiken. Das Robodoc-Verfahren war 1995 erstmals in Deutschland von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt angewendet worden, gegen die sich die Klage richtet. Dort wurden nach Angaben des Geschäftsführers Joachim Berger insgesamt 4500 Patienten «erfolgreich» operiert, bis das Verfahren Ende 2003 bundesweit eingestellt worden sei. Der Freiburger Rechtsanwalt Jochen Grund, der nach eigenen Angaben mit rund 250 «Robodoc»-Geschädigten den Großteil der Betroffenen vertritt, sieht auch nach dem BGH-Urteil gute Chancen für die Ansprüche der Patienten. Denn in der Vielzahl der Fälle gehe es nicht um Nerv-, sondern um Muskelschädigungen, die für die computergestützte Operation typisch seien. Darüber habe die Klinik nicht aufgeklärt, so dass die Gerichte nach den Vorgaben des BGH Schadensersatz gewähren müssten.
Die Entscheidung des BGH finden Sie nachfolgend als PDF-Datei.
Entscheidung des BGH (PDF, 93 KByte)
Mo, 24. Jul 2006



