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Die unterlassene histologische Abklärung von rezidivierenden (wieder auftretenden) Zwischenblutungen

Im konkreten Fall suchte eine 39jährige Frau erstmalig am 28.08.1993 ihren Gynäkologen auf, um sich ein Verhütungsmittel verschreiben zu lassen. Eine Untersuchung wurde nicht durchgeführt. Bei einer weitern Konsultation wegen einer Tichomonadeninfektion fand eine vaginale Untersuchung statt. Da die Portio (Gebärmutterhals) unauffällig erschien, wurde keine kolposkopische Untersuchung (Lupenbetrachtung der Portio) durchgeführt. Die „Pille“ wurde im November 1993 und im Februar 1994 verschrieben, ohne dass eine Untersuchung erfolgte. Im März 1994 wurden erstmalig Zwischenblutungen dokumentiert und es wurde ein anderes Verhütungsmittel verordnet. Wegen guter Verträglichkeit wurde dieses Medikament im August 1994 weiter verschrieben. Die Patientin litt auch unter dem neuen Medikament an Zwischenblutungen , so dass sie am 06.11.1994 wieder auf das frühere Pillenpräparat umgestellt wurde. Die durchgeführte Kolposkopie wurde als „ohne Befund“ vermerkt. Bei der Untersuchung am 04.03.1995 klagte die Patientin wieder über rezidivierende Zwischenblutungen. Am 30,03,1995 suchte die Patientin wegen der Blutungen erneut den behandelnden Arzt auf. Dieser stellte am Muttermund eine blutende Veränderung fest, die er für eine Ektopie (Verlagerung von Organen bzw. Geweben ) hielt. Der abgenommene Zytotest (Entnahme und Fixierung von Zellmaterial) wurde vom Zytologen als „PAP II“ (Papanicolaou-Färbung = zytologischer Abstrich) befundet. Daraufhin koagulierte (Blutstillung mittels einer Elektrode) er eine Woche später die vermeintliche Ektopie. Obwohl er diese Maßnahme noch zweimal wiederholte kam es jedes Mal zu Nachblutungen. Bei der letzten Koagulation hielt die Nachblutung 14 Tage an. Die Patientin musste sodann am 17.08.1995 als Notfall eine Frauenklinik aufsuchen. Dort wurde ein inoperables Zervixkarzinom (Zervix = Gebärmutterhalskanal) festgestellt und die Patientin musste sich einer Strahlentherapie unterziehen.

Die Patientin hat sich an die Schlichtungsstelle gewandt. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr behandelnder Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, weil es unter seiner fachärztlichen Vorsorgeuntersuchung zur Ausbildung eines inoperablen Gebärmutterhalskrebses gekommen sei. Die Gutachter der Schlichtungsstelle sind ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass der behandelnde Gynäkologe in vermeidbar fehlerhafter Weise das Zervixkarzinom nicht erkannt hat und die kolposkopischen schweren Veränderungen an der Portio fehlgedeutet und falsch behandelt hat. Bei rechtzeitiger Diagnosestellung im August 1993 wäre noch eine Radikaloperation möglich gewesen.

Die ausführliche Darstellung des Fallbeispiels ist auf der Homepage der Norddeutschen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen nachzulesen.

Mo, 01. Mai 2006

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