Die Aufklärungspflicht von Ärzten gegenüber den Patienten gilt auch beim Probeeinsatz von Medikamenten
So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.04.2007 (VI ZR 108/06) entschieden.
Der Arzt hat den Patienten bei Heilbehandlungen vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, über dessen Risiken vollständig aufzuklären.
Tut er dies nicht, ist die Behandlung rechtswidrig, auch wenn der Einsatz des Medikaments an sich sachgerecht war.
Damit soll dem Patienten die aus seinem Selbstbestimmungsrecht hergeleitete Entscheidungsmöglichkeit verbleiben können, ob er in die Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Nebenwirkungen darauf verzichten möchte.
Der Arzt darf sich auch nicht bei weniger riskanten Medikamenten über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegsetzen, indem er auf die Einwilligungsaufklärung verzichtet. Denn für die ärztliche Hinweispflicht ist kein bestimmter Grad der Risikodichte entscheidend. Er muss seiner Risikoaufklärungspflicht in jedem Fall nachkommen, in dem das Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, so dass grundsätzlich auch über derartige äußerst seltene Risiken aufzuklären ist.
In seltenen Fällen darf der Arzt von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten ausgehen. Das ist der Fall, wenn der Patient während der Behandlung nicht bei vollem Bewusstsein ist und die ärztliche Maßnahme eine lebensrettende Situation für den Patienten darstellt.
Das ist nicht der Fall beim Einsatz eines Medikaments, bei dem sich andere Risiken ergeben können, als die bei der bisherigen Medikation. Dann ist der Patient bereits vor dessen erstem Einsatz entsprechend aufzuklären, damit keine haftungsrechtliche Grauzone für die Erprobungsphase eines neuen Medikaments entsteht.
Wenn der Arzt jedoch ohne vorherige Aufklärung des Patienten mit der Behandlung begonnen hat und es dabei zur Verwirklichung der typischen Risiken des Medikaments kommt, ist er für seine Behauptung beweispflichtig, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde (hypothetische Einwilligung).
Der Patient muss jedoch darlegen können, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung sich in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Ein Entscheidungskonflikt liegt vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Patient unter Berücksichtigung des zu behandelnden Leidens und der Risiken, über die aufzuklären war, aus vielleicht nicht gerade „vernünftigen“, jedenfalls aber nachvollziehbaren Gründen für eine Ablehnung der Behandlung entschieden haben könnte oder zumindest in einem Entscheidungskonflikt hinsichtlich des Für und Wider der Behandlung gestanden hätte, der ihn bewogen haben könnte, sich die medikamentöse Behandlung ernsthaft nochmals zu überlegen (gleiches gilt bei einem ärztlichen Eingriff).
Mit der ärztlichen Aufklärungspflicht beschäftigen sich auch folgende News:
Do, 09. Aug 2007



