Ein Urteil für die Menschenwürde
Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage der Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit seiner Heimbewohner zu schützen, folgenden Fall entschieden:
Die Krankenkasse einer Heimbewohnerin macht einen kraft Gesetz übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Träger eines Altenpflegwohnheims geltend, weil sich die Heimbewohnerin bei einem Unfall schwer verletzt hat. Dabei handelte es sich um eine im Jahre 1912 geborene Seniorin, die seit 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim lebt und hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt ist. Sie ist in Pflegestufe III eingestuft und kann sich deshalb nur sehr unsicher fortbewegen. Am 27.06.2001 wurde sie zur Zeit der Mittagsruhe vor ihrem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu und mußte stationär und ambulant behandelt werden.
Die klagende Krankenkasse hat die Auffassung vertreten, dass sich der Unfall aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten ereignet habe. Insbesondere sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die sturzgefährdete Bewohnerin in ihrem Bett zu fixieren, oder zumindest die Bettgitter anzubringen. Auch hätte die Beklagte der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen) anlegen müssen, um die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz zu mindern.
In erster Instanz hat das Landgericht der auf Ersatz der Heilbehandlungskosten gerichtete Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat das Kammergericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin aus folgenden Gründen abgewiesen: Zwar bestehen bei der beklagten Heimträgerin Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner, diese müssen jedoch der Würde Selbständigkeit der Bewohner Rechnung tragen. Damit ist - trotz des negativen Prozeßausgangs - festgestellt worden, dass Fixierung, "Ruhigstellung" und andere freiheitsentziehende Maßnahmen die Würde der Heimbewohner verletzen und somit gesetzeswidrig sind.
BGH- Urteil (PDF, 29 KB)
So, 12. Feb 2006



