Unnötige Mastektomie (Entfernen der weiblichen Brust) wegen falscher Schnellschnittdiagnose
Im konkreten Fall suchte eine 46 jährige Patientin wegen einer seit drei Monaten bestehenden Verhärtung und Hautrötung mit Schorfbildung an der linken Brustwarze ihre Frauenärztin auf. Es wurde sodann eine Mammo- und Sonographie durchgeführt. Diagnostiziert wurden fleckig verhärtete Veränderungen, die jedoch keine bösartigen (Karzinom) Strukturen aufwiesen. Zur Abklärung der Diagnose wurde die Patientin in eine Klinik eingewiesen. Dort wurde mit der Patientin vereinbart, dass eine Biopsie mit einer histologischen Schnellschnittunteruchung erfolgen sollte.
Die histologische Schnellschnittuntersuchung ergab ein Karzinom, dass nach Ansicht der behandelnden Ärzte nur im Wege der Mastektomie entfernt werden konnte. Die Schnellschnittuntersuchung des Mastektomiepräparates, die während der Operation durchgeführt wurde, ergab lediglich das Vorliegen eines Lymphoms (Vergrößerung der Lymphknoten), die Operation wurde zwangsläufig fortgesetzt. Die endgültige histologische Aufarbeitung am paraffineingebetteten Präparat ergab lediglich ein Pseudolymphom in der Region der rechten Brustwarze. Die konsiliarische Mitbeurteilung der Präparate am Referenzzentrum für Lymphknotenerkrankungen in Kiel bestätigte den Befund, dass kein Krebsgeschwür vorgelegen hatte.
Die Patientin hat sich an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern gewandt, weil sie die Ansicht vertritt, dass ihr infolge der nicht gerechtferigten Radikaloperation der Brust ein physischer und psychischer Schaden entstanden sei. Sie leidet unter Narbenschmerzen, Taubheitsgefühl an Brust und Rücken und Bewegungseinschränkungen des linken Armes. Auch ist es fraglich, ob sie ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin in Zukunft ausüben kann. Der von der Schlichtungsstelle beauftragte externe Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht empfehlenswert war, aufgrund einer Schnellschnittdiagnose eine Radikaloperation durchzuführen. Der Schnellschnittbefund der Biopsie hat die Durchführung einer Operation nicht dringend indiziert. Ein lebensbedrohlicher Zustand der Patientin, der einen sofortigen chirurgischen Eingriff nötig gemacht hätte, lag nicht vor. Es hätte hier vielmehr das Ergebnis der histologischen Untersuchung am Paraffinpräperat abgewartet werden müssen. Die Schlichtungsstelle hielt Schadensersatzansprüche für begründet und empfahl eine außergerichtliche Regelung.
Mo, 13. Mär 2006



