Arzt leistet in seiner Freizeit Erste Hilfe: Es kommt kein Behandlungsvertrag mit dem Patienten zustande (OLG München 6.4.2006, 1 U 4142/05)
Die Klägerin zu 1) erlitt als damals knapp zweijähriges Kind auf einer überschwemmten Wiese einen Unfall. Als ihre Mutter, die Klägerin zu 2), sie fand, trieb das Kind regungslos an der Wasseroberfläche. Der Beklagte, ein niedergelassener Gynäkologe, der sich in seiner Freizeit an dem Gewässer aufhielt, hörte die Hilferufe der Mutter und eilte zu Hilfe. Er gab sich als Arzt zu erkennen und untersuchte das Kind. Er hielt dessen Kopf schräg nach unten und strich den Oberkörper von unten nach oben aus, worauf hin Wasser aus dem Mund und orangefarbener Schaum aus der Nase der Klägerin herauslief. Der Beklagte entfernte den Schaum aus der Nase des Kindes, fühlte mehrfach den Puls und die Temperatur und schaute in die Pupillen, die weit und starr waren. Die stark unterkühlte Klägerin atmete nicht und hatte keinen tastbaren Puls mehr. Der Beklagte unterließ jede weitere Reanimation, weil er davon ausging, dass das Kind tot sei. Die später eintreffenden Notärzte konnten das Kind reanimieren und brachten es ins Krankenhaus. Die Klägerin zu 1) erlitt nach diesem Unfall auf Grund des Sauerstoffmangels einen irreparablen Hirnschaden. Sie ist stark behindert und pflegebedürftig. Die Klägerin zu 2) verlangte vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie trug vor, dass der Beklagte bei der Erstversorgung grobe Behandlungsfehler begangen habe. Zudem sei ihm ein Diagnosefehler unterlaufen, da er die erforderliche Reanimation unterlassen habe. Bei einem fachgerechten Verhalten des Beklagten hätten sich die schlimmsten Schädigungen des Kindes verhindern lassen. Ihre Klage hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Beklagte hat zwar bei der Erstversorgung des Kindes einige Fehler begangen. So hätte er beispielsweise nicht den Kopf des Kindes nach unten halten dürfen, da dies die Gefahr des Erbrechens erhöht und damit auch die Gefahr, dass Fremdmaterial in die Lunge gerät. Außerdem stellt es einen Diagnosefehler dar, dass er jegliche Reanimationsmaßnahmen unterlassen hat. Es ist vorliegend aber nicht mehr aufklärbar, ob und in welchem Umfang das Fehlverhalten des Beklagten zu den Schädigungen des Kindes geführt hat. Es kann insbesondere nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Unfall folgenlos geblieben wäre, wenn der Beklagte keine Fehler begangen hätte.
Den Klägerinnen kommen insoweit keinen Beweiserleichterungen zugute.
Insbesondere sind vorliegend nicht die für das Arztrecht entwickelten Grundsätze der Beweilastverteilung beziehungsweise der Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes anwendbar. Zwischen den Parteien ist kein ärztlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte wurde in seiner Freizeit wie ein beliebiger Dritter mit einer Notsituation konfrontiert. Er war damit unabhängig von seiner Qualifikation wie jeder am Unfallort Anwesende verpflichtet, sich um das bewusstlose Kind zu kümmern. Dass er die Mutter darauf hingewiesen hat, dass er Arzt sei, stellt kein Angebot auf den Abschluss eines Behandlungsvertrags dar, sondern lediglich einen Hinweis auf eine gewisse Sachkunde. Die Übernahme der Hilfeleistung durch den Beklagten erfolgte damit auf Grund eines unentgeltlichen Auftrags (§ 662 BGB).
Mo, 26. Jun 2006



