Individuelle Gesundheitsleistungen
->Individuelle Gesundheitsleistungen (IGel) werden den Kassenpatienten verstärkt neben der üblichen medizinischen Versorgung in Arztpraxen angeboten, deren Kosten jedoch bei Inanspruchnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden. Sie müssen von den Patienten aus eigener Tasche bezahlt werden.
Nach einer aktuellen Umfrage des Wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen (WidO) unter gesetzlich Krankenversicherten hat ein Viertel der Patienten im Zeitraum eines Jahres beim Arzt eine solche Erfahrung gemacht, das sind umgerechnet auf die GKV-Versicherten mehr als 18 Millionen Patienten.
Bedeutung von IGel
Unterschied zu der gesetzlichen Gesundheitsversorgung
Die IGel werden zusätzlich zu der gesundheitlichen Versorgung von Ärzten angeboten, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden.
Weil sie nicht als medizinisch notwendig angesehen werden, werden sie vom Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen auch nicht erfasst.
Unter IGel fällt eine Vielzahl unterschiedlicher Diagnose- und Behandlungsmethoden, sowie eine Reihe vermeintlich gesundheitsfördernder Maßnahmen. Darunter können auch im Einzelfall einige Untersuchungen zur ->Früherkennung von Krankheiten fallen wie die Suche nach ->Hautkrebs (->Hautkrebsscreening) oder die Untersuchung auf Grünen Star (->Glaukom). Diese Untersuchungen gehören nicht (mehr) zum Früherkennungsprogramm der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Vorsicht ist jedoch bei Untersuchungs- und Behandlungsmethoden geboten, deren Nutzen bislang nicht eindeutig wissenschaftlich bewiesen ist.
Die IGel-Liste wurde 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den freien ärztlichen Berufsverbänden herausgegeben.
Die Vergütung regelt sich nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (->GOÄ). Hier ist jeder Individuellen Gesundheitsleistung ein bestimmter Betrag zugeordnet. Hiervon können die Ärzte den einfachen oder den 2,3-fachen Satz berechnen. Wenn der Arzt aufgrund besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand bei der Behandlung den 3,5-fachen Satz (Höchstsatz) berechnen möchte, muss eine schriftliche Begründung vorliegen.
Wegen der Vielfalt der von den Arztpraxen angebotenen IGel existiert keine abschließende Liste der IGel-Angebote.
Es gibt folgende Hauptgruppen für IGel-Leistungen, die lediglich ->beispielhaft mit den Preisen nach der GOÄ aufgeführt sind:
- Vorsorge-Untersuchungen
- Medizinisch-kosmetische Leistungen
- Freizeit, Urlaub, Sport, Beruf
- Umweltmedizin
- Psychotherapeutische Angebote
- Alternative Heilverfahren
- Ärztliche Serviceleistungen
- Laboratoriumsdiagnostische Wunschleistungen
- Sonstige Wunschleistungen
- Neuartige Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Tipps für Patienten, die an IGel interessiert sind, die unbedingt zu beachten sind
1. Ausreichend vom Arzt beraten lassen
Vor der Inanspruchnahme von IGel ist ein persönliches Beratungsgespräch mit dem behandelnden Arzt dringend empfehlenswert. Eine Beratung durch die Praxismitarbeiter/ -innen reicht nicht aus. Der Arzt muss den Nutzen, die Wirksamkeit und das Risiko der von ihm empfohlenen medizinischen Leistung sachlich erläutern. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten der Behandlung und warum die Leistung keine Kassenleistung ist.
2. Keine voreiligen Entscheidungen treffen
Für eine sofortige medizinische Behandlung besteht bei IGel-Angeboten kein Grund. Der Arzt darf seinen Patienten nicht zu einer Zustimmung drängen.
Daher sollte der Patient von seinem Arzt zwischen dem Beratungs- und Behandlungstermin eine ausreichende Bedenkzeit verlangen. Ratsam ist, dass das Beratungsgespräch und die Behandlung zu verschiedenen Termin stattfinden.
Dieser Spielraum ist wichtig, um weitere Informationen – zum Beispiel bei der Krankenkasse – über die vorgeschlagene Therapie einzuholen.
3. Kostenvoranschlag geben lassen
Es ist wichtig, dass der Arzt der Behandlung sämtliche Leistungen mit ihren Preisen in einem Kostenvoranschlag darstellt, damit der Patient die auf ihn zukommenden Kosten einschätzen kann. Dabei ist der Arzt an die Vorgaben der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) gebunden. Lassen Sie sich in jedem Fall einen Kostenvoranschlag für die gewählten IGel geben.
4. Vertrag über die vereinbarte Leistung abschließen
Der Vertragsschluss ist unentbehrlich. Vor Behandlungsbeginn müssen der Arzt und der Patient einen schriftlichen Vertrag über die vereinbarten Leistungen abschließen.
Der Vertrag soll folgende Punkte enthalten:
- Vereinbarte Leistung mit Angabe der entsprechenden Kennziffer der GOÄ und des angewandten Steigerungssatzes,
- Voraussichtliche Höhe des Honorars,
- Erklärung des Patienten, dass die Behandlung auf eigenen Wunsch erfolgt,
- Bestätigung des Patienten, dass er darüber aufgeklärt wurde, dass die Behandlung nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört und die Rechnung somit nicht bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung eingereicht werden kann.
->Mustervereinbarung mit dem Arzt für IGel
5. Detaillierte Rechnung erstellen lassen
Nach Abschluss der Behandlung muss der behandelnde Arzt eine detaillierte Rechnung ausstellen.
Nach ->§ 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) muss die Rechnung folgendes enthalten:
- das Datum der Erbringung der Leistung
- die GOÄ- Nummer der Leistung und deren Bezeichnung, Siehe ->Anlage I und ->Anlage II zur GOÄ.
- eine zusätzliche Leistungsbeschreibung,
- den Betrag der Leistung und der berechnete Steigerungssatz
- eine schriftliche Begründung des Arztes, wenn der berechnete Steigerungssatz über dem 2,3-fachen des Betrages der Leistung liegt.
6. Keine Praxisgebühr entrichten
Für die bloße Inanspruchnahme von IGel muss keine Praxisgebühr entrichtet werden.
Möglichkeiten der Prüfung von privaten Arzt- und Krankenhausrechnungen
Wenn Sie eine Arzt- oder Krankenhausrechnung begleichen müssen, bei der die einzelnen Positionen nicht schlüssig dargestellt sind, sollten Sie sich nicht davor scheuen, die Unklarheiten aus dem Weg zu räumen.
Den behandelnden Arzt um Aufklärung bitten
Sie sollten sich stets zuerst für ein persönliches Gespräch an den behandelnden Arzt wenden, der die Rechnung ausgestellt hat.
Krankenversicherung fragen
Wenn danach immer noch Unklarheiten vorhanden sind, dann sollten Sie sich, sofern Sie privat krankenversichert sind, an Ihre private Krankenversicherung wenden. Die nicht bezahlte Rechnung wird dann von Ihrer Versicherung geprüft.
An die Verbraucherzentrale wenden
Für den Fall, dass sich Ihre Krankenversicherung nicht zuständig fühlt, haben Sie die Möglichkeit, die Rechnung durch die Verbraucherzentrale überprüfen lassen. Hierbei handelt es sich um eine reine Rechnungsprüfung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die für alle Ärzte sowie Krankenhäuser verbindlich ist. Für eventuelle weitere Schritte, werden Sie dann vor Ort beraten.
Wann ist Vorsicht geboten?
Bei IGel kann die Werbung für den ärztlichen Service gegenüber der sachlichen Information gelegentlich im Vordergrund stehen.
Neben den medizinisch sinnvollen Zusatzleistungen, gibt es auch Maßnahmen, deren Durchführung nicht unbedingt notwendig ist. Teilweise werden sogar ärztliche Leistungen als IGel angeboten, die eigentlich von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind. Vor diesem Hintergrund sollten ärztliche Zusatzangebote sehr kritisch hinterfragt und Informationen aus anderen Quellen genutzt werden. Die Meinung eines anderen Arztes, die Auskunft von der medizinischen Hotline der Krankenkasse, Lektüre eines Ratgebers oder Recherche im Internet liefern häufig wertvolle Hinweise und helfen, die angebotenen Leistungen besser beurteilen zu können. Patientinnen und Patienten sollten sich auch nicht scheuen, dem Arzt folgende Fragen zu stellen:
- Welchen Nutzen hat die zusätzliche Behandlung?
- Inwiefern ist die Methode wissenschaftlich untersucht?
- Welche Risiken sind mit der Behandlung verbunden?
- Wie hoch sind die Kosten?
Jeder muss am Ende selbst entscheiden, ob die dargebotene Leistung sinnvoll ist. Auf alle Fälle dürfen Ärzte nur mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten tätig werden!
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für alle medizinisch notwendigen und wirtschaftlichen sinnvollen Untersuchungen und Behandlungen. Zusätzliche ärztliche Leistungen sorgen nicht automatisch für mehr Sicherheit und führen nicht unbedingt zum erwünschten Heilerfolg!
Informationen finden Sie auch in folgenden kostenlosen Ratgebern, die wir hier zum Download bereithalten:
Faltblatt der Verbraucherzentralen zu IGel (PDF, 494 KB)
Ratgeber für Patientinnen und Patienten (PDF, 133 KB)
Di, 17. Mär 2009



