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Haftung des Arztes beim Abschluss einer Risikolebensversicherung

Die Klägerin und ihr Ehemann beabsichtigten, im April 2001 ein Einfamilienhaus zu errichten. Die finanzierende Bank verlangte zur Absicherung des Kredits den Abschluss einer Risikolebensversicherung über DM 400.000, die der Ehemann der Klägerin am 27.04.2001 bei der K.H.AG beantragte. Als Versicherungstermin wurde der 01.05.2001 bestimmt.

Nachdem die Versicherungsgesellschaft dem Ehemann der Klägerin ein entsprechendes Formular zugesandt hatte, begab sich dieser am 16.07.2001 zu seinem Hausarzt. Dieser übersandte der Versicherungsgesellschaft das mit dem Datum 16.07.2001 versehene ärztliche Zeugnis mit dem Hinweis, dass bei Rückfragen der kardialen Befunde der Kardiologe Dr. L (Beklagter) konsultiert werden sollte. Der Ehemann der Klägerin suchte sodann am 17.06.2001 den Beklagten auf, der ihn untersuchte und am 27.01.2001 einen Bericht an den Hausarzt übersandte.

Mit Schreiben vom 03.08.2001, dessen Zugang der Beklagte bestreitet, erbat der Gesellschaftsarzt der Versicherung unter Hinweis auf den Antrag und die vorliegende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, den Beklagten um Beantwortung diverser Fragen zum Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin. Unstreitig erhielt der Beklagte jedoch zwei Schreiben der Versicherung vom 22.08. und 13.09. 2001. Darin wurde er umgehend um Übersendung des Arztberichts an die Versicherung gebeten, da sonst die Risikobeurteilung nicht erfolgen konnte.

Der Beklagte fertigte jedoch erst am 20.10.2001 einen ärztlichen Bericht an und übersandte ihn an die Versicherungsgesellschaft. Diese unterbreitete sodann am 31.10.2001 ein Angebot. Ein Vertragsabschluß erfolgte nicht, da der Ehemann der Klägerin am 30.10.2001 verstorben war.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil aufgrund der verspäteten Übersendung des ärztlichen Zeugnisses der Lebensversicherungsvertrag nicht abgeschlossen werden konnte. In der ersten und zweiten Instanz wurde der Klage stattgegeben. Der BGH hat jedoch in der Revisionsinstanz entschieden, dass ein Arzt zwar grundsätzlich für Vermögensschäden haftet, wenn es aufgrund der verzögerlichen Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses nicht zum Abschluß einer Risikoversicherung kommt, weil der Patient inzwischen gestorben ist. Im konkreten Fall wurde die Haftung jedoch verneint, weil die Versicherungsgesellschaft ohne Bevollmächtigung des Versicherungsnehmers die Übersendung eines ärztlichen Attestes angemahnt hat. Eine wirksame Inverzugsetzung ist somit nicht erfolgt.

Das Urteil im Volltext (PDF, 84 KB)

Mo, 01. Mai 2006

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