Bei einfach gelagerten Fällen kann der Patient auch telefonisch in einen bevorstehenden Eingriff einwilligen
Die Klägerin musste sich im Alter von drei Wochen einer Leistenhernien-Operation unterziehen. Der Chirurg informierte die Mutter in einem Aufklärungsgespräch über mögliche Risiken der bevorstehenden Operation. Der Vater der Klägerin war nicht mit in das Behandlungszimmer gegangen, sondern blieb im Wartezimmer und füllte die ausgehändigten Aufklärungsformulare aus. Die Formulare wurden später sowohl von der Mutter als auch vom Vater der Klägerin unterschrieben. Durch die Unterschrift willigten beide Elternteile in die Operation ein. Zwei Tage vor der Operation telefonierte der zuständige Anästhesist mit dem Vater und erläuterte diesem den bevorstehenden Eingriff. Am Morgen vor der Operation unterschrieben beide Elternteile das Einwilligungsformular nachdem der Anästhesist ihnen noch mal die Gelegenheit gab, Fragen zu stellen. Im Rahmen der Operation kam es zu Komplikationen, die dazu führten, dass die Fein- und Grobmotorik sowie die Koordinations- und Artikulationsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt wurden. Die Klägerin macht geltend, dass sowohl die chirurgische als auch die anästhesiologische Aufklärung unzureichend gewesen sei, da nicht beide Elternteile gemeinsam an dem Aufklärungsgespräch teilgenommen hätten. Des Weiteren vertritt die Klägerin die Meinung, dass keine anästhesiologische Aufklärung stattfand, da der behandelnde Arzt lediglich mit dem Vater der Klägerin telefoniert hatte
Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht abgewiesen. In zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht die Berufung gegen die Klageabweisung der Klägerin zurück. Das Berufungsgericht lies die Revision zu.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 (AZ.: VI ZR 204/09) eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneint.
Jeder Arzt muss prinzipiell über diejenigen Eingriffs- und Behandlungsmaßnahmen aufklären, die er selbst durchführt, und nur soweit sein Fachgebiet betroffen ist. Zudem lag auch eine Einwilligung beider Elternteile vor, da nach ständiger Rechtsprechung der anwesende für den abwesenden Elternteil miteinwilligen darf. Betreffend die chirurgische Aufklärung teilt der BGH die Auffassung des Chirurgen, dass eine Besprechung der Vorgehensweise und Risiken der Operation mit beiden Elternteilen nicht zwingend notwendig gewesen sei, da es sich aus chirurgischer Sicht um einen einfachen Eingriff handelte. Auch das Telefonat zwischen dem Anästhesisten und dem Vater wird vom BGH als ausreichend angesehen, da sowohl die Dauer (15 min) als auch der Gesprächsverlauf den Anforderungen an ein Aufklärungsgespräch entsprachen. In Routinefällen ist die telefonische Einwilligung der Eltern in einen operativen Eingriff nicht ungewöhnlich. Allerdings hat der Arzt die Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass der Einwilligende alle Informationen verstanden hat. Der Patient oder die Eltern haben aber dennoch die Möglichkeit, auf ein persönliches Aufklärungsgespräch zu bestehen. Für die Eltern bestand die Möglichkeit am Morgen vor dem Eingriff Fragen zu stellen. Da keine Fragen mehr auftraten, konnte der Anästhesist zu Recht annehmen, dass der Vater die Mutter über den Inhalt des Telefonats informiert hatte. Die Anforderungen an ein Aufklärungsgespräch wurden somit insgesamt erfüllt.
Di, 18. Jan 2011



