Behandlungsfehler
Eine 56-jährige Frau verspürte plötzlich bei Gartenarbeiten in gebückter Haltung einen unerträglichen Kopfschmerz. Sie wurde durch ihren Hausarzt sofort in die Innere Abteilung eines Krankenhauses eingewiesen. Es wurde ein erhöhter Blutdruck von 200/120 mmHg festgestellt (der Normalwert liegt bei 120/80). Auch nach medikamentöser Senkung des Blutdrucks blieb der heftige Kopfschmerz bestehen.
Die Patientin entwickelte innerhalb der siebentägigen stationären Behandlung neurologische Symptome mit Verspannung der Nackenmuskulatur, Schwindelgefühl und Koordinationsstörungen. Erst am achten Tag wurde eine Computertomographie des Schädels angefertigt. Diese ergab eine frische subarachnoidale Blutung. Die Patientin wurde sodann in eine neurochirurgische Klinik verlegt. Dort wurde ein perforiertes (durchbrochenes) Aneurysma (durchbrochene Erweiterung) der Halsschlagader festgestellt. Operativ wurde der Schädel geöffnet und es erfolgte die Ausräumung der Blutung und die Klammerung des Aneurysmas (ein Aneurysma ist eine spindel- oder sackförmige Erweiterung des Querschnitts arterieller Gefäße. Die Gefährlichkeit von Aneurysmen der zentralen Gefäße liegt in ihrem Risiko zu reißen. Dieses steigt mit zunehmendem Durchmesser der Ausweitung an, da der Druck auf die Gefäßwand ebenfalls zunimmt). Nach der Operation entwickelten sich Nekrosen (Gewebetod) im Bereich der vorderen Gehirnschlagader. Die Patientin verfiel in ein Koma. Sie wurde langfristig beatmet und es entwickelte sich noch ein sogenannter Wasserkopf (Erweiterung der mit Nervenwasser (Liquor) gefüllten Hohlräume des Gehirns). Es verblieben bei der Patientin letztendlich neurologische Ausfälle mit Neigung zu Krampfanfällen und Sprachstörungen. Der Grad der Behinderung wurde mit 100% Dauerschaden festgelegt. Die Angehörigen der Patientin haben sich an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern gewandt und die Auffassung vertreten, eine rechtzeitig durchgeführte Computertomographie hätte die Heilungschancen vergrößert.
Die Schlichtungsstelle folgte diesem Vorbringen und hielt Schadensersatzansprüche für begründet. Sie empfahl die Prüfung einer außergerichtlichen Einigung.
Mo, 13. Mär 2006



