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Themen :: Medizinrecht :: Chefarzt-OP und ordnungsgemäße Aufklärung

Chefarzt-OP und ordnungsgemäße Aufklärung: Kontrolle der Aufklärung durch einen nachgeordneten

Die Klägerin wurde durch den beklagten Chefarzt am ->Zwölffingerdarm operiert. Infolge einer Nahtinsuffizienz kam es danach zu einer schweren ->Bauchfellentzündung und einer eitrigen ->Bauchspeicheldrüsenentzündung. Die Klägerin musste 49 Tage auf der Intensivstation behandelt werden, davon etwa drei Wochen in einem ->künstlichen Koma unter Offenhaltung des Bauchraums. Sie wurde fünf weitere Male operiert. Nach der Entlassung trat sie eine ->Reha-Maßnahme an. Als Folge des langen Liegens auf der ->Intensivstation leidet sie unter einer ->Critical-illness-Polyneuropathie am linken Unterschenkel und am Fuß. Vor der Operation führte der Stationsarzt Dr. S. zwei Gespräche mit der Klägerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dabei eine ordnungsgemäße ->Risikoaufklärung (Ausmaß möglicher Entzündungen) erfolgte. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Chefarzt ein angemessenes ->Schmerzensgeld in der Größenordnung von 75.000 € wegen unzureichender Aufklärung.

Die Vorinstanzen haben die Klage jeweils abgewiesen.

Der ->Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 07.11.2006 – VI ZR 206/05 (PDF, 18 KB)) verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das ->Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zurück. Offen gelassen wurde dabei die Frage, ob über das Risiko einer Bauchspeicheldrüsenentzündung ausführlicher aufzuklären war. Problematisch war hier lediglich, ob dem beklagten ->Chefarzt eine gegebenenfalls unzureichende Aufklärung durch den von ihm hierzu angewiesenen ->Stationsarzt zuzurechnen war.

Der BGH bejahte letztlich eine Zurechenbarkeit mit den von der ->Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur ärztlichen Zusammenarbeit.

Danach ist jeder behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten hinsichtlich der von ihm übernommenen Behandlungsaufgabe aufzuklären. Die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht kann er zwar einem anderen Arzt übertragen, den dann die Haftung für Aufklärungsversäumnisse in erster Linie trifft. Jedoch entlastet das den behandelnden Arzt nicht von der vertraglichen (->§ 278 BGB) und nicht ohne weiteres von der ->deliktischen (->§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) Haftung.

Ein ->fahrlässiges Verschulden wird bei einer Übertragung der Aufklärung auf einen anderen Arzt nur dann zu verneinen sein, wenn der nicht selbst aufklärende Arzt durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Kontrollen sichergestellt hat, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den damit betrauten Arzt gewährleistet ist. An die Kontrollpflicht des behandelnden Arztes, der einem anderen Arzt die Aufklärung überträgt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Da dem behandelnden Arzt die Aufklärung des Patienten als eigene ärztliche Aufgabe obliegt, die darauf gerichtet ist, die ->Einwilligung des Patienten als Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung zu erlangen, muss er bei Übertragung dieser Aufgabe auf einen anderen Arzt deren ordnungsgemäße Erfüllung sicherstellen und im ->Arzthaftungsprozess darlegen, was er hierfür getan hat. Dazu gehört die Angabe, ob er sich etwa in einem Gespräch mit dem Patienten über dessen ordnungsgemäße Aufklärung und/oder durch einen Blick in die Krankenakte vom Vorhandensein einer von Patient und aufklärendem Arzt unterzeichneten Einverständniserklärung vergewissert hat, dass eine für einen medizinischen Laien verständliche Aufklärung unter Hinweis auf die spezifischen Risiken des vorgesehenen Eingriffs erfolgt ist. Dies muss erst recht gelten, wenn der Operateur als Chefarzt Vorgesetzter des aufklärenden Arztes und diesem gegenüber überwachungspflichtig und weisungsberechtigt ist. Zu den Pflichten eines Chefarztes gehört es nämlich, für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Patienten seiner Klinik zu sorgen.

Fr, 18. Mai 2007

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