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Morbus Sudeck als Sekundärschaden: Der BGH klärt Beweismaßstäbe bei Behandlungsfehlern

Der Kläger hatte sich mit einem Hammer auf den linken Zeigefinger geschlagen. Er begab sich infolge dessen in ärztliche Behandlung. Der Arzt diagnostizierte anhand eines Röntgenbildes eine Prellung. Tatsächlich lag eine Fraktur (Bruch) vor. Der Arzt hätte bei richtiger Auswertung des Röntgenbildes den Zeigefinger ruhig stellen und den Kläger arbeitsunfähig schreiben müssen. Nach Auffassung des Klägers ist der zwischenzeitlich eingetretene Morbus Sudeck auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen. Diese Krankheit ist dadurch gekennzeichnet, dass es nach äußerer Einwirkung (hier Operationen) über längere Sicht zu einer Dystrophie und Atrophie von Gliedmaßenabschnitten kommt. Als Symptome treten Durchblutungsstörungen, Ödeme, Hautveränderungen, Schmerzen und schließlich Funktionseinschränkungen auf. Die Krankheit kann einen chronischen Verlauf nehmen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte eine Haftung des Arztes für den Morbus Sudeck verneint. Insoweit stützt es sich auf die Aussagen eines Sachverständigen, wonach der Ursachenzusammenhang zwischen der Fehlbehandlung und dem Eintritt des Morbus Sudeck zwar sehr wahrscheinlich sei. Allerdings lasse sich auch nicht ausschließen, daß der Morbus Sudeck auch ohne die Fehlbehandlung eingetreten wäre. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es verweist darauf, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Fehlbehandlung des Klägers und damit die haftungsbegründende Kausalität festgestellt habe. Damit stehe auch der Primärschaden des Klägers fest, der darin bestehe, dass der Finger nicht ruhig gestellt worden sei und die Fraktur unsachgemäß behandelt worden sei. Die Frage, ob sich der Morbus Sudeck aus der Fehlbehandlung entwickelt habe, betreffe somit einen Sekundärschaden. Steht der Primärschaden fest, so unterliegt die Frage, ob weitere Verletzungsfolgen auf die Gesundheitsbeschädigung zurückzuführen sind, dem Beweismaßstab des § 287 ZPO. Von daher reiche die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus.

BGH, Urteil vom 12.2.2008 - VI ZR 221/06 (PDF, 90 KB)

Fr, 01. Aug 2008

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