Beweislast bei unzureichender Aufklärung
Bei der Klägerin wurde eine beiderseitige Vergrößerung der Schilddrüse mit Knoten festgestellt. Am Tag vor der Operation wurde sie über den Verlauf einer teilweisen Entfernung der Schilddrüse sowie die daraus resultierenden Risiken aufgeklärt. Am Morgen wurde die Schilddrüse der Klägerin operativ unter Darstellung der Stimmbandnerven vollständig entfernt. In der Folge ergaben sich Komplikationen, die zu einer beidseitigen Stimmbandlähmung bei der Klägerin führten. Infolge dieser hat die Klägerin bereits im Ruhezustand Atembeschwerden, die sich bei körperlichen Aktivitäten verstärken. Sie kann nur noch flüsternd sprechen. Die Klägerin macht geltend, die Schilddrüsenoperation sei wegen unzureichender Aufklärung rechtswidrig erfolgt und zudem fehlerhaft durchgeführt worden. Sie begehrt deshalb von dem Beklagten Schmerzensgeld, Ersatz ihres materiellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht für Folgeschäden. Nach den gerichtlichen Feststellungen wurde die Klägerin nicht ausreichend darüber aufgeklärt, daß während der Operation gegebenenfalls von der teilweisen Entfernung der Schilddrüse zu einer totalen Entfernung überzugehen war. Die behandelnden Ärzte hatten zudem die Entscheidung für eine gänzliche Entfernung verfrüht getroffen. Unter diesen Umständen war die Patientin nicht zum Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrig, weil ohne ausreichende Aufklärung, und zudem auch behandlungsfehlerhaft vorgenommenen Operation und dem erlittenen Gesundheitsschaden verpflichtet. Die Patientin muß auch nicht den Beweis führen, daß die beabsichtigte rechtmäßige Teilresektion nicht zu denselben Beeinträchtigungen geführt hätte wie die tatsächlich durchgeführte rechtswidrige Operation. Steht fest, daß der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muß der Arzt beweisen, daß der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Auch soweit es darum geht, ob es zu einem schadensursächlichen Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre, liegt die Beweislast bei der Behandlungsseite. Hat ein Arzt einem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt, so muß der Arzt und nicht der Patient beweisen, daß der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Ist ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt, muß der Arzt überdies beweisen, daß es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.
BGH Aufklärungspflicht 05.04.2005 (PDF, 31 KByte)
Mo, 12. Dez 2005



