BGH: Die Beweislast wird bei grobem ärztlichen Behandlungsfehler auch hinsichtlich des Schadens zu Gunsten des Patienten ausgeweitet
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit ->Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 entschieden: Ist ein grober Behandlungsfehler (Hygienefehler) festgestellt worden, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch andere Ursachen (beispielsweise Allergien) ausgelöst worden ist.
Der Kläger war Berufsfußballspieler und wegen einer Erkrankung im linken Kniegelenk Medikamente in das Gelenk injiziert. Daraufhin bekam der Kläger Schmerzen, wegen der er stationär im Krankenhaus behandelt und schließlich operiert werden mußte. Der Kläger konnte wegen seiner Kniebeschwerden seinen Beruf als Fußballspieler längere Zeit nicht ausüben.
Aus der Prozeßgeschichte kann man lernen, daß man in Arzthaftungsachen oftmals schwer und lange kämpfen muß – aber auch, daß sich das oftmals lohnt: Der Kläger erhob Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld vor dem Landgericht Mannheim und machte geltend, der Beklagte habe bei der Injektion die Regeln der Hygiene nicht eingehalten. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung des Klägers zurück. Gegen das Berufungsurteil legte der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück. Der Bundesgerichtshof führte aus, das Oberlandesgericht Karlsruhe habe fehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte gegen grundlegende hygienische Selbstverständlichkeiten bei der Injektion der Medikamente in das Knie des Klägers verstoßen habe. Ein ->grober Behandlungsfehler mit den daraus folgenden Beweiserleichterungen lag also vor.
Weise der Geschädigte einen Gesundheitsschaden (hier: Beschwerden im Knie) und das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers (hier: mangelnde Hygiene bei Setzen der Spritze in das Knie) nach, so kehre sich die Beweislast betreffend die Ursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden um. Abweichend von der grundlegenden Regel, dass der der Patient die Verletzung durch den Arzt und die Ursächlichkeit der Verletzungshandlung für die eingetretene Verletzung beweisen müsse, treffe, so der Bundesgerichtshof, hier ausnahmsweise den behandelnden Arzt der Nachweis, dass der grobe Behandlungsfehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden nicht ursächlich war. Das heißt: der Arzt muss beweisen, dass sein grober Behandlungsfehler nicht die Schadenursache war. Gelingt dem Arzt der Nachweis nicht, dass es eine andere Ursache war, die die Gesundheitsverletzung hervorgerufen hat, so verliert der Arzt zwangsläufig den Prozeß aus Beweislastgründen.
Di, 18. Mär 2008



