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Themen :: Medizinrecht :: Archiv :: Gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegarztpraxis

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Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegarztpraxis

Der Kläger erlitt bei seiner Geburt aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers erhebliche Gesundheitsschäden. Die beiden beklagten Ärzte waren neben zwei weiteren Kollegen (Dr. R und Dr. S ) als Mitglieder einer Gruppe von niedergelassenen Gynäkologen als Belegärzte in einer Klinik tätig. Ein Belegarzt ist ein niedergelassener Arzt, der einige Betten in einem Krankenhaus mit seinen Patienten belegen kann. Belegärzte gibt es vor allem in den „kleinen“ Fächern, zum Beispiel HNO, Kieferchirurgie, Urologie, Augenheilkunde, Geburtshilfe und Gynäkologie. Dementsprechend gibt es unter Hebammen die Stellung der Beleghebamme.

Die Schwangerschaft der Mutter des Klägers wurde von Dr. R. betreut. Die Geburt wurde von Dr. S eingeleitet. Aufgrund schwerwiegender Behandlungsfehler während des Geburtsvorgangs kam es zu einer massiven Hirnschädigung des Klägers, die zu einer Verurteilung des Dr. S. hinsichtlich der immateriellen (Schmerzensgeld) und der materiellen Schäden führte. Auch Dr. R wurde in einem weiteren Rechtsstreit zum Ersatz der materiellen Schäden verurteilt.

Neben Dr. R. und Dr. S hat der Kläger auch die beiden weiteren Ärzte aus der Belegarztpraxis als Gesamtschuldner für seine materiellen Schäden verklagt. Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Beklagten erfolglos Berufung eingelegt. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesgerichthof hatte keinen Erfolg .Der BGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch aus dem Behandlungsvertrag hinsichtlich der materiellen Schäden haften, da für eine Belegarztpraxis die Grundsätze der Haftung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis gelten. Dabei umfaßt der Begriff Gemeinschaftspraxis die ärztliche Tätigkeit durch mehrere Ärzte gleicher oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen und mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, Praxisschild und gemeinsamer Büroorganisation. Diese Kriterien erfüllt die von den Beklagten betriebene Belegarztpraxis.

BGH Urteil vom 08.11.2005 (PDF, 40 KB)

So, 12. Feb 2006

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