Behandlungsfehler
Der Bundesgerichtshof erleichtert Patienten die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei ärztlichen Kunstfehlern. In seinem Urteil stellte das Gericht klar, daß die Beweislastumkehr in Arzthaftungsprozessen grundsätzlich patientenfreundlich gehandhabt werden muß. Danach muß unter bestimmten Voraussetzungen nicht der klagende Patient, sondern der Mediziner Ursachenzusammenhänge bei Behandlungsfehlern beweisen. Wenn im Prozeß zwar klar ist, daß dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber offen bleibt, ob dies die Ursache für den Gesundheitsschaden des Patienten war, muß der Arzt Beweise zu seiner Entlastung vorlegen. Gelingt ihm das nicht, ist er zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die Beweislast trifft den Mediziner selbst dann, wenn einigermaßen unwahrscheinlich ist, daß sein Fehler tatsächlich die Beschwerden des Patienten verursacht hat. Es reiche bereits aus, daß der Kunstfehler geeignet sei, den Schaden zu verursachen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es nahezu ausgeschlossen sei, daß der Kunstfehler Ursache des Gesundheitsschadens sei.
BGH Beweislast 27.04.2004 (PDF, 45 KByte)
Mo, 12. Dez 2005



