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Themen :: Medizinrecht :: Bericht über die Begutachtung behaupteter Behandlungsfehler

Bericht über die Begutachtung behaupteter Behandlungsfehler mit tödlichem und nicht-tödlichem Ausgang im Fach Rechtsmedizin

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat beim Institut für Rechtsmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn unter Leitung von Prof. Dr. med. Madea eine Studie zum Thema „Begutachtung behaupteter letaler und nicht-letaler Behandlungsfehler im Fach Rechtsmedizin“ in Auftrag gegeben. Die Studie umfaßt eine Datenanalyse bei Behandlungsfehlervorwürfen mit letalem (tödlichem) und nicht-letalem Ausgang. Die mittels eines Erhebungsbogens ausgewerteten Archivunterlagen beziehen sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren (1990-2000) und verteilen sich wie folgt: 4550 Einzelfälle von bundesweit 17 Instituten der Rechtsmedizin beinhalten Behandlungsfehlervorwürfe bei letalem Verlauf, 434 Einzelfälle von bundesweit acht rechtsmedizinischen Instituten Behandlungsfehlervorwürfe mit nicht-letalem Verlauf. Vergleichbare Untersuchungen gab es in der Bundesrepublik bisher nicht. Die Abgrenzung nicht vermeidbarer und sich im klinischen Alltag häufig realisierender Behandlungsschäden, beispielsweise im Rahmen einer Chemotherapie von gerade jenen Behandlungsfehlern, die zu einem bei Einhaltung des gebotenen medizinischen Standards vermeidbaren Behandlungsschaden geführt haben, kann im Einzelfall sehr schwierig sein.

Die Schwierigkeiten bei der Bewertung von Behandlungsfehlervorwürfen sollen an einem Beispiel aus der Studie dargestellt werden: Ein häufiger Behandlungsfehlervorwurf ist der nicht erkannte Herzinfarkt. Ein Myokardinfarkt (Herzinfarkt) entsteht, wenn sich ein oder mehrere Herzkranzgefäße, die den Herzmuskel mit Sauerstoff versorgen, verschließen, etwa durch ein Blutgerinnsel. Ein Herzinfarkt kann charakteristische Beschwerden verursachen. Diese Beschwerden liegen nicht immer zwingend vor. Es gibt jedoch Beschwerden beziehungsweise Fallkonstellationen, bei denen sich dem behandelnden Arzt entsprechend dem medizinischem Standard die Differentialdiagnose Herzinfarkt oder drohender Infarkt aufdrängen sollte. Im Datenmaterial dieser Studie fanden sich 318 Fälle (7,1%), bei denen der Vorwurf des Verkennens eines Herzinfarktes oder drohenden Herzinfarktes erhoben wurde. Regelmäßig hatte der Patient wegen bestehender Beschwerden einen Arzt aufgesucht, das Beschwerdebild wurde jedoch ärztlicherseits als Ausdruck einer anderen Erkrankung interpretiert (Magenschmerzen, rheumatische Beschwerden, orthopädische Krankheitsbilder etc.). Der Patient wurde mit der – retrospektiv (rückschauend) betrachtet – falschen Diagnose entlassen und verstarb kurz nach dem Arztbesuch an den Folgen des dann auch autoptisch (mittels einer Leichenöffnung) nachgewiesenen Herzinfarktes. In derartigen Fällen eines plötzlichen Todes in zeitlicher Nähe zu einem Arztbesuch liegt für medizinische Laien die Annahme eines Behandlungsfehlers vermeintlich besonders nahe: Sei der Patient doch verstorben, obwohl er extra zum Arzt gegangen sei und der Arzt habe doch – nachgewiesen durch die rechtsmedizinische Obduktion – eine falsche Diagnose gestellt. In diesem Zusammenhang lautete der Vorwurf häufig, erforderliche diagnostische Maßnahmen seien vorwerfbar nicht ergriffen worden oder die erforderliche Krankenhauseinweisung sei nicht und/oder verspätet veranlasst worden. Gutachterlich gilt es gerade in Fällen einer falschen Diagnose infolge Verkennens eines Herzinfarktes zu erläutern, dass Beschwerdebilder des Patienten (Symptome) äußerst vielseitig sein können und zunächst häufig mehrere Diagnosen zulassen. Das Stellen einer (zunächst) falschen Diagnose ist für sich genommen kein Behandlungsfehler, wenn die gestellte Diagnose auch im Beschwerdebild des Patienten untergeordnet werden kann. Wurde trotz eindeutiger Anamnese (Krankengeschichte) und Beschwerdesymptomatik eine falsche Diagnose gestellt, dann kann ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Kunst festgestellt werden. Da die richtige Diagnose verspätet gestellt wurde oder erst im Rahmen der Obduktion aufgedeckt werden konnte, war für den Patienten wertvolle Zeit verstrichen, in der ein sofortiges Eingreifen sein Leben mit höherer Wahrscheinlich (unter Umständen sogar mit Sicherheit) hätte retten können als es nach der falschen Diagnose der Fall war.

n den rechtsmedizinischen Gutachten im Rahmen der arztstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren war im Falle eines akuten Myokardinfarktes im Ergebnis jedoch im Regelfall jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Patient auch bei rechtzeitiger korrekter Diagnose zum gegebenen Zeitpunkt verstorben wäre.

Das gesamte Gutachten: Begutachtung behaupteter letaler und nicht-letaler Behandlungsfehler im Fach Rechtsmedizin (bundesweite Multicenterstudie) Konsequenzen für eine koordinierte Medizinschadensforschung; aus dem Institut für Rechtsmedizin der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Direktor: Prof. Dr. med. B. Madea; im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS); Bearbeiter: Dr. med. J. Preuß, Priv.-Doz. Dr. med. Dr. jur. R. Dettmeyer; Prof. Dr. med. B. Madea (2005) können Sie nachfolgend als PDF-Datei herunterladen:

Begutachtung behaupteter letaler und nicht-letaler Behandlungsfehler im Fach Rechtsmedizin (PDF, 3,6 MByte)

So, 12. Feb 2006

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