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Themen :: Medizinrecht :: Archiv :: Behandlungsfehler - Fallbeispiel

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Behandlungsfehler

Eine zum Behandlungszeitpunkt 53-jährige Frau war bereits vor vier Jahren an einer akuten Entzündung des Wurmfortsatzes operiert worden. Ihr wurden der Abszeßeiter entleert und der Appendix in mehreren Stücken aus der Abszeßhöhle entfernt. Der Operateur hatte es seinerzeit nicht bemerkt, daß ein circa fünf Zentimeter langer Rest des Appendix im Körper verblieben war. Vier Jahr später entwickelte sich erneut eine eitrige Entzündung des Appendixstumpfes. Die Patientin verstarb, da die wahre Ursache ihrer akuten Bauchbeschwerden nicht rechtzeitig von den behandelnden Ärzten erkannt worden war.

Die Angehörigen der Verstorbenen vermuteten, daß der tödliche Ausgang der Erkrankung auf unzureichende ärztliche Behandlungsmaßnahmen zurückzuführen war und wandten sich deshalb an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern.

Aus den eingeholten Behandlungsunterlagen des Hausarztes geht hervor, daß bereits um den 15.10. Bauchsymptome mit erhöhter Körpertemperatur aufgetreten waren. Am 21.10.wandte sich die Patientin an den hausärztlichen Bereitschaftsdienst und wurde an die Notfallambulanz eines Krankenhauses verwiesen. Der behandelnde Arzt veranlaßte eine Urin- und Blutuntersuchung. Aufgrund der vorliegenden Leukozytose (Erhöhung der weißen Blutkörperchen) und der Erhöhung der Transaminasen diagnostizierte der Arzt eine Blasenentzündung und entließ die Patientin wieder in hausärztliche Behandlung. Der Hausarzt verordnete am 22.10. Schmerzmittel und ein Antibiotikum.

Am 24.10. wurde die Patientin gegen 15.30 mit dem Rettungsdienst in die Notfallambulanz des gleichen Krankenhauses gebracht. Dort wurden unverzüglich Behandlungsmaßnahmen durch die Fachgebiete Chirurgie, Innere, Medizin und Anästhesie durchgeführt. Die Patientin geriet jedoch in einen Schockzustand und verstarb. Die Obduktion (Leichenöffnung) ergab eine eitrige Bauchfellentzündung aufgrund einer Perforation (Durchbruch) des bei der Erstoperation belassenen Appendixstumpfes.

Die Schlichtungsstelle ist zu dem Ergebnis gekommen, daß in der Unterlassung einer sofortigen stationären Aufnahme am 24.10. ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler zu sehen ist. Der behandelnde Arzt hätte aufgrund der pathologischen Laborwerte die Patientin nicht fortschicken dürfen.

Die ausführliche Darstellung des Fallbeispiels ist auf der Homepage der Norddeutschen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen www.schlichtungsstelle.de nachzulesen.

Mo, 13. Mär 2006

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