Wichtige Aspekte bei Anwendung von Außenseitermethoden durch den behandelnden Arzt
Der Arzt ist neben seiner ->Therapiefreiheit (= die Entscheidungsfreiheit [eigentlich richtigerweise „Vorschlagsfreiheit“] des Arztes im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit über ->Diagnostik und die zu wählende Therapie) an die ->ausdrückliche oder hypothetische Einwilligung des zu behandelnden Patienten gebunden.
Die Wahlfreiheit des Arztes in Bezug auf die richtige Behandlungsmethode wird jedoch von geltenden berufsrechtlichen Regeln geprägt.
Diese verlangen von einem Arzt, der eine sogenannte Außenseitermethode einsetzt, die noch nicht als anerkannte Regel der ärztlichen Wissenschaft gilt, das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Zudem muss der Arzt den Patienten darüber informieren (->ärztliche Aufklärungspflicht), dass er beabsichtigt, abweichend von der wissenschaftlich anerkannten und erfolgsversprechenden Vorgehensweise, eine Außenseitermethode anzuwenden.
Die Grenze der sogenannten Therapiefreiheit im Zusammenhang mit Außenseitermethoden ist dann erreicht, wenn eine anerkannte Behandlungsmöglichkeit der Außenseitermethode offensichtlich überlegen ist. Wird trotzdem die Außenseitermethode durchgeführt, so ist eine solche nicht mehr von der Therapiefreiheit des Arztes gedeckt. Entscheidend ist jedoch immer der Einzelfall. Der Arzt, der die Wahl einer Außenseitermethode bevorzugt, muss auch die herkömmlichen ->Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigen. Bietet die ->Schulmedizin keine erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit und beabsichtigt der Arzt die Durchführung eine Außenseitermethode, so wird diese grundsätzlich als zulässig angesehen.
Die Anwendung neuer Behandlungsmethoden unterscheidet sich von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen – im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung – besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten (vgl. ->Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04).
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei Außenseitermethoden
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (->Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 35/06) ist auch bei der Anwendung einer Außenseitermethode grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab eines vorsichtigen Arztes entscheidend. Außenseitermethoden der Heilkunst führen bei ausbleibendem Heilerfolg oder bei Komplikationen der Behandlung nicht ohne Weiteres zu einer Haftung des Arztes.
Dies gilt auch für neuartige, wissenschaftlich umstrittene Heilmethoden, deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist.
Jedoch muss der Arzt bei Methoden, die nicht allgemein anerkannt sind, den Patienten umfangreicher aufklären und dessen Therapie sorgfältiger überwachen als bei medizinischen Standardmethoden.
Dem Patienten ist grundsätzlich vor dessen Einwilligung mitzuteilen, dass es sich um eine Außenseitermethode handelt. Wird der Patient insoweit nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, hat er in einem Rechtsstreit wegen Schäden durch die Behandlung in der Regel mit einer sog. Aufklärungsrüge Erfolg, weil dann eine wirksame Einwilligung in die Behandlung fehlt.
Problem: hypothetische Einwilligung des Patienten
Der Arzt kann sich – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen – darauf berufen, dass der Patient auch bei Erteilung der erforderlichen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).
An die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung sind bereits bei der „normalen Standardbehandlung“ strenge Anforderungen zu stellen, damit das Aufklärungs- bzw. Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht unterlaufen wird
Umso strenger sind die Anforderungen an eine hypothetische Einwilligung des Patienten in die Behandlung, wenn es sich um eine Außenseitermethode handelt.
Dem ärztlichen Einwand, nämlich das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung bei fehlender Aufklärung, kann der Patient nur mit dem Vortrag eines (in der Situation vorgelegenen) Entscheidungskonflikts entgegentreten. Das heißt, er müsste dann plausibel machen können, dass er bei vorheriger Aufklärung über die Risiken der Außenseitermethode, wegen ernsthafter Zweifel an der Durchführung der Behandlung diese abgelehnt – oder zumindest ernsthaft über eine Ablehnung oder Behandlungsalternativen nachgesonnen hätte.
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das die Aufklärungsverpflichtung des Arztes sichern soll und dem das Aufklärungsgespräch selbst gerecht werden muß, schützt auch eine Entschließung, die aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint.
In solchen Fällen ist es geboten, dass der Patient plausibel darlegt, weshalb er bei Kenntnis der aufklärungsbedürftigen Umstände die Behandlung gleichwohl abgelehnt haben würde. Zwar sind seine persönlichen Gründe für eine solche Ablehnung zu respektieren. Insoweit kann an sie kein generalisierender Maßstab, etwa der eines verständigen Patienten oder gar die Sicht des Arztes, angelegt werden. Aber sie müssen erkennen lassen, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung aus seiner Sicht vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, aus dem heraus die behauptete Ablehnung der Behandlung im damaligen Zeitpunkt verständlich wird, und er nicht das Aufklärungsversäumnis nachträglich ausschließlich zur Begründung einer Schadensersatzklage benutzt. Nur auf diese Weise kann einem Missbrauch des Aufklärungsrechts allein für Haftungszwecke vorgebeugt werden.
Mo, 24. Sep 2007



