Dreizehn Fragen und Antworten zum Arzthaftungsrecht
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Warum ist es wichtig, daß ich als Patient meine Rechte kenne?
Nur dann, wenn ich meine Rechte kenne, kann ich auch in eigener Verantwortung Entscheidungen treffen und mich als Patient aktiv am Behandlungsprozeß beteiligen. Nur dann, wenn ich meine Rechte kenne, kann ich wissen, ob sie verletzt worden sind.
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Was versteht man unter dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten?
Das Selbstbestimmungsrecht umfaßt das Recht, aufgeklärt oder eben auch nicht aufgeklärt zu werden und einer Behandlung aus eigener Überzeugung zuzustimmen oder sie abzulehnen.
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Warum muß ein Arzt seine Patienten aufklären?
Die Pflicht zur Aufklärung folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht. Der Patient selbst muß alle Risiken abwägen können und sich für oder gegen eine Behandlung entscheiden. Das ist für einen medizinischen Laien sehr schwer. Deshalb muß aufgeklärt werden – und zwar umfassend und rechtzeitig, also nicht erst direkt vor einer Operation. Der Arzt, der beweisen muß, daß er ordnungsgemäß aufgeklärt hat, haftet für eine ungenügende Aufklärung.
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Reicht es, wenn mir der Arzt ein Aufklärungsformular vorlegt, das ich unterschreiben soll?
Nein! Der Arzt muß seinen Patienten in einem persönlichen Aufklärungsgespräch über seine Krankheit informieren, über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten, deren Chancen und Risiken und darüber, wie die Krankheit mit oder ohne Behandlung vermutlich verlaufen wird.
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Was ist Schicksal, was ein Behandlungsfehler?
Weder das Schicksal noch die Medizin oder ein Arzt können einen Behandlungserfolg garantieren. Verläuft eine Behandlung nicht erwartungsgemäß, ist es manchmal auch für medizinische Sachverständige sehr schwer, zu beurteilen, ob es sich um einen schicksalhaften Verlauf oder um eine Schlechtbehandlung handelt.
Ein Arzt schuldet keinen Erfolg der Behandlung. Er muß lediglich nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) behandeln und zwar nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens (sogenannter fachärztlicher Standard).
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Wer muß den Behandlungsfehler beweisen?
Der Patient muß sämtliche Voraussetzungen für seinen Anspruch beweisen. Nur dann, wenn ein ganz besonders schwerer Behandlungsfehler – ein sogenannter grober Behandlungsfehler – vorliegt muß der Arzt beweisen, daß der Schaden nicht auf seinem Fehler beruht. Als grob werden solche Fehler eingestuft, die nach den Maßstäben der Vernunft einem Arzt schlechterdings keinesfalls unterlaufen dürfen: Wenn etwa ohne vorherige Aufklärung eine Außenseitermethode angewandt wird, wenn bei der Operation ein Tupfer im Bauchraum vergessen wird oder wenn der Arzt unter Verstoß gegen die Hygienevorschriften vergißt, seine Hände zu desinfizieren.
Bei mangelhafter Dokumentation oder wenn beispielsweise Röntgenbilder verschwinden, kehrt sich die Beweislast gleichfalls um.
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Wenn mich mein Arzt falsch behandelt hat – kann ich dann Schadensersatz geltend machen?
Ja! Materieller Schadensersatz muß beispielsweise für die Kosten der fehlerhaften Heilbehandlung geleistet werden, für die Nachbehandlungen, den Verdienstausfall und – sehr wichtig – für die zukünftigen Schäden.
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Steht mir dann auch ein Schmerzensgeld zu?
Ja! Als Genugtuung für seelische und körperliche Schäden und für die Einbuße an Lebensfreude muß immaterieller Ersatz geleistet werden, beispielsweise für den Verlust einer Niere 15.000,- Euro, für die Lähmung einer Hand 20.000 Euro oder für den Verlust der Gebärmutter 50.000,- Euro.
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Wann verjähren meine Ansprüche?
Nach drei Jahren! Die Frist beginnt aber erst mit Kenntnis aller Umstände, die eine Haftung begründen könnten. Schweben Verhandlungen zwischen Patient, Arzt oder Versicherung, ist die Verjährung gehemmt. Den endgültigen Ablauf der Verjährung kann man allerdings nur verhindern, indem man Klage erhebt.
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Habe ich als Patient das Recht, meine Krankenakte einzusehen?
Ja! Die Dokumentation ist von immenser Bedeutung, um feststellen zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
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Darf ich meine Krankenakte oder Auszüge daraus kopieren?
Ja! Der Arzt ist nicht verpflichtet, die Originalunterlagen herauszugeben. Er darf für Kopien nicht mehr als 50,- Cent berechnen. Röntgenbilder gehören dem Arzt. Für Duplikate darf er deshalb Geld verlangen.
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Wie gehe ich vor, wenn ich den Verdacht hege, falsch behandelt worden zu sein?
Weil die Materie kompliziert ist, ist es wichtig, sich beraten zu lassen. Vorher sollte man unbedingt die Behandlungsunterlagen kopieren. Sinnvollerweise sollte man auch vorher ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, in dem man beispielsweise das Aufklärungsgespräch festhält und sich die Namen potentieller Zeugen notiert.
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Welche Möglichkeiten habe ich, meine Rechte durchzusetzen?
Gesetzlich Versicherte können bei ihrer Krankenkasse anregen, daß der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) wegen des Verdachts eines Behandlungsfehlers ein Gutachten erstellt. Das Ergebnis dieses Gutachtens bestimmt die weitere Vorgehensweise.
Man kann auch die Schlichtungsstelle (http://www.schlichtungsstelle.de) anrufen. Diese gibt gleichfalls ein Gutachten in Auftrag. Danach entscheidet ein Team von Ärzten und Juristen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Ein Gerichtsverfahren, bei dem in der Regel ebenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist im Gegensatz zu den beiden erstgenannten für den Patienten kostenlosen Alternativen, kostspielig und zudem ohne anwaltliche Unterstützung keinesfalls gangbar.
Eine kostengünstige Alternative ist eine außergerichtliche Einigung. Aber Vorsicht: Die Gegenseite wird versuchen, die Entschädigung gering zu halten und Zukunftsschäden abzugelten. Im eigenen Interesse sollte man sich deshalb Rechtsrat einholen.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserem
Patientenlexikon.
Do, 27. Jul 2006



