Zwingende Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess, wenn ein bereits eingeholtes und im aktuellen Verfahren verwertetes Sachverständigengutachten nicht alle Fragen beantwortet
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.05.08, Az.: VI ZR 250/07 (PDF, 80 KB), entschieden, dass der Tatrichter in einem Arzthaftungsprozess dann ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen muss, wenn ein bereits vorliegendes ärztliches Sachverständigengutachten aus einem Vorverfahren, hier einem Schlichtungsverfahren (siehe beispielsweise für Norddeutschland: ->www.schlichtungsstelle.de), welches im Prozess verwertet wird, nicht alle Fragen beantwortet.
Die Klägerin war im Jahre 2001 beim Schlittschuhlaufen gestürzt und hat sich dabei Verletzungen am linken Knie zugezogen. Einen Tag nach dem Sturz begab sie sich in die Klinik, dessen Träger die Beklagte zu 1. war. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde ein Kniescheibenmehrfragmentbruch diagnostiziert. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen und von dem Beklagten zu 3., dem Chefarzt der Chirurgischen Abteilung, konventionell behandelt. Nachdem sich die Beschwerden der Klägerin verschlimmert hatten, erfolgte eine erneute Röntgenuntersuchung, bei der nunmehr eine deutliche Stufenbildung der Bruchstellen der Kniescheibe festgestellt wurde. Daraufhin wurde eine operative Behandlung der Fraktur durch den Beklagten zu 2. vorgenommen. In der Folgezeit war das Knie nur eingeschränkt bewegungsfähig.
Die Klägerin behauptete, die Entscheidung über eine konservative Behandlung sei fehlerhaft gewesen. Der Beklagte zu 3. habe die Stufenbildung der Frakturstücke übersehen. Ferner habe die konventionelle Behandlung eine Ruhigstellung zunächst mangels einer geeignete Schiene nicht gewährleisten können. Die erst nach mehreren Tagen eingetroffene Motorschiene habe nicht gepasst und keinen ausreichenden Halt verschafft. Die erfolgte Operation sei verspätet erfolgt und fehlerhaft durchgeführt worden. Infolge der Fehlbehandlung seien Verwachsungen eingetreten und weitere Operationen erforderlich geworden. Die Klägerin leide heute an einer Chondropathie III. Grades in Form einer ausgeprägten Arthrose des linken Kniegelenks.
Vorgerichtlich fand zwischen der Klägerin und den Beklagten ein Schlichtungsverfahren statt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Darin stellte der Gutachter fest, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege und die Behandlung der Klägerin sach- und fachgerecht erfolgt sei.
Nachdem die Klägerin das Schlichtungsverfahren erfolglos betreiben hatte, machte sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend. Dabei behauptete sie unter Vorlage der ärztlichen Stellungnahme des Orthopäden Dr. G., dass eine sofortige Operation medizinisch notwendig gewesen sei. Ferner behauptete die Klägerin hilfsweise, dass das anfängliche Fehlen der für die konservative Behandlung erforderlichen und ihr verordneten Schiene zu der negativen Entwicklung des Heilungsprozesses beigetragen habe. Mit diesem Vorbringen befasste sich das Schlichtungsgutachten nicht. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klagforderung verjährt sei. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr der Nachweis, die von ihr geklagten Beschwerden beruhten auf einer fehlerhaften Behandlung, nicht gelungen sei. Vielmehr stehe aufgrund des bereits aus dem Schlichtungsverfahren vorliegenden und im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Sachverständigengutachtens fest, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege. Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts wurde nicht zugelassen. Auf den Widerspruch zwischen der Stellungnahme des Schlichtungsgutachters und dem durch die ärztliche Stellungnahme untermauerten Vortrag der Klägerin ist weder das Landgericht noch das Berufungsgericht eingegangen.
Die Klägerin wendete sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Das beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof führte in seiner Begründung aus, dass das Berufungsgericht es verfahrensfehlerhaft versäumt habe, den Widerspruch zwischen dem Vortrag der Klägerin und der Beurteilung des Schlichtungsgutachters durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aufzuklären.
Denn das Gericht verfügt nicht über die notwendige Fachkenntnis, in einem Arzthaftungsprozess relevante Fragen hinsichtlich der ärztlichen Behandlung zu klären. Daher schaltet es in der Regel einen Sachverständigen, der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird, ein. Existiert bereits ein gerichtlich oder staatsanwaltlich eingeholtes Sachverständigengutachten, beispielsweise aus einem vorausgegangenen Schlichtungsverfahren, so kann dieses ein erneut in Auftrag zu gebendes Sachverständigengutachten ersetzen. Werden jedoch in dem vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten, welches im Arzthaftungsprozess als Urkundsbeweis verwertet wird, nicht alle Fragen beantwortet, dann muss der Tatrichter ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen.
Im Übrigen ist es in Arzthaftungsprozessen recht schwer, an ein zweites Sachverständigengutachten zu kommen.
Mi, 25. Feb 2009



