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Themen :: Medizinrecht :: Ärztlichen Fehlern folgen in nicht wenigen Fällen anwaltliche Prozeßfehler

Ärztlichen Fehlern folgen in nicht wenigen Fällen anwaltliche Prozeßfehler

Durch ärztliche Fehler geschädigte Patienten sollten sich bei der gerichtlichen Durchsetzung von ->Schadensersatz- und ->Schmerzensgeldansprüchen wegen der Spezialität und Komplexität des Rechtsgebietes möglichst an einen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht wenden.

Anderenfalls ist es für den Patienten nicht leicht beziehungsweise kaum möglich, durch einen Nichtfachanwalt seine Ansprüche in Arzthaftungsfällen durchzusetzen.

Der Nichtfachanwalt, der mit dem Arzthaftungsrecht meist nicht sonderlich vertraut ist, weiß häufig nicht, um die prozeßrechtlichen Fallstricke.

In einem Beispielsfall hatte die Revision eines anwaltlich vertretenen Patienten im ->Arzthaftungsprozeß teilweise deswegen keinen Erfolg, weil er vorab in dem ->Berufungsverfahren das Urteil des Gerichts nicht auch hinsichtlich der in Frage kommenden Behandlungsfehler angegriffen hatte. Er hatte sich nur auf Aufklärungsfehler des Arztes gestützt, der wiederum nicht vorlag. Hinsichtlich des Behandlungsfehlers kam es jedoch zu keiner Überprüfung durch das Berufungsgericht, weil der anwaltlich vertretene Patient bzw. sein Prozeßanwalt, es versäumte, das Urteil auch daraufhin zu rügen.

In dem ->Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2006 (VI ZR 228/05) heißt es unter anderem: „Zwar bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen, aufgrund derer das Landgericht einen ärztlichen Fehler bei der Operation verneint habe. Doch könnten neue Feststellungen nicht getroffen werden, da der Kläger das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Haftung wegen einer nicht hinreichenden ärztlichen Aufklärung mit der Berufung angegriffen habe. Bei mehreren Streitgegenständen, um die es sich bei den Haftungstatbeständen wegen ärztlicher Behandlungsfehler und wegen unzureichender Aufklärung handle, sei eine Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig. Wegen des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist habe der Kläger durch den Schriftsatz nach Schluß der mündlichen Verhandlung seinen Berufungsangriff auch nicht mehr erweitern können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des ->§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Da der Kläger die Klageabweisung wegen eines Behandlungsfehlers in der Berufungsbegründung nicht angegriffen hat, war ihm eine nachträgliche Erweiterung der Berufung wegen des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verwehrt.“

Dieses vom obersten deutschen Zivilgericht vorausgesetzte juristische Wissen wird von einem normalsterblichen Patienten als Laien zwar nicht erwartet, aber von seinem Prozeßanwalt, dessen Wissen er sich zurechnen lassen muß. Gegebenfalls muß der Mandant dann noch seine Rechtsanwalt verklagen: Dem Arzthaftungsprozeß folgt auf dem Fuße der Prozeß um die Anwaltshaftung. Diese ist gleichfalls ein sehr komplexes Rechtsgebiet, für dessen Bearbeitung man tunlichst einen Spezialisten beauftragen sollte. Einen „offiziellen“ Fachanwaltstitel für Anwaltshaftung gibt es jedoch (noch) nicht, so daß man auf Spezialisten ohne Fachanwaltszertifikat zurückgreifen muß.

Um solche Fehler zu vermeiden, die sich stets zum Nachteil des geschädigten Patienten auswirken, weil dieser sich letztendlich mit seinen Gesundheitsschäden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung abfinden muß, ohne einen Schadensersatz dafür als Genugtuung zu bekommen, ist es dringend ratsam, sich eines auf dieses Gebiet spezialisierten Fachanwalts zu bedienen. Dies erscheint auch schon allein aus dem Gesichtspunkt erwägenswert, da wegen der Spezialität dieses Rechtsgebietes bereits die meisten Landgerichte Spezialkammern für Arzthaftungsrecht eingerichtet haben.

Do, 09. Aug 2007

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