Verbraucherzentrale Bremen
[Zum Inhalt ↓]

Themen | Beratung | Newsletter | Forum | Kontakt | Sitemap | Hilfe | Presse | Impressum

Themen :: Medizinrecht :: Archiv :: Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ

Meldung im Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ

Der Bundesgerichtshof (III ZR 223/05) hat in seinem Urteil vom 23.03.2006 entschieden, dass auch bei der Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen der behandelnde Arzt an die Gebührenordnung für Ärzte (G0Ä) gebunden ist.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, bei der Patientin eine Brustverkleinerung vorgenommen. Als Pauschalhonorar stellte er einen Betrag von ? 9.500,00 in Rechnung. Nachdem die Patientin den Betrag gezahlt hatte, forderte sie ? 5716,45 zurück, weil die Abrechnung nach der G0Ä zu einem geringeren Betrag geführt hätte. Der Bundesgerichthof ist in seiner Entscheidung den Vorinstanzen gefolgt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Ärzte auch bei privaten Abrechnungen an die G0Ä gebunden sind. Dadurch soll im Interesse der Patienten die Transparenz privatärztlicher Abrechnungen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Dies gilt allerdings nur für ärztliche Honorare, nicht dagegen, wenn der Behandlungsvertrag mit einer Klinik abgeschlossen wurde.

BGH Urteil vom 08.11.2005 (PDF, 92 KB)

Sa, 08. Jul 2006

nach oben  |
Themen :: Medizinrecht :: Archiv :: Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ

Meldung im Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


[Startseite]  [Menue]  [Brotbröckleinpfad]