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Viele Sparer können Zinsnachschlag fordern

Von den meisten Banken und Sparkassen werden seit langem langfristig angelegte Sparverträge angeboten, bei denen der Sparer neben einem veränderlichen Basiszins zusätzlich Prämien, Bonuszahlungen oder Zinsaufschläge erhält, die mit zunehmender Laufzeit steigen. Bei diesen Verträgen ist jedoch zumeist nicht eindeutig geregelt, wie die laufende Grundverzinsung anzupassen ist, wenn sich das allgemeine Zinsniveau ändert. Viele Bank- und Sparkassenkunden mussten deshalb die Erfahrung machen, dass der Guthabenzins bei steigendem Zinsniveau nur verzögert und unzureichend angehoben, dafür bei sinkendem Zinsniveau aber sehr schnell und unverhältnismäßig stark gesenkt wurde.

Diesen willkürlichen Zinsanpassungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit einem Urteil vom 17.02.2004 (Az: XI ZR 140/03) eine Abfuhr erteilt. Auf eine Musterklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin wurde eine Zinsklausel der Sparkasse Paderborn für unwirksam erklärt, die nicht mehr besagte, als dass die Sparkasse bei ihren Sparverträgen "am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Sparguthaben" zahle. Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Klausel den Sparern nicht zuzumuten, da sie keinerlei ausdrückliche Begrenzung für Zinssatzänderungen und damit auch keine Kalkulierbarkeit der Leistungsänderungen für den Sparer enthalte. Bei einem langfristig angelegten Sparvertrag sei es dem Kreditinstitut zuzumuten, am Kapitalmarkt einen Vergleichszins oder eine Kombination von Vergleichszinsen auszuwählen und diese Bezugsgröße vertraglich zum Maßstab für Zinsänderungen zu machen.

Der BGH hatte zwar zunächst nur über die Zinsklausel der Sparkasse Paderborn zu entscheiden. Das Urteil ist aber von grundsätzlicher Bedeutung, da die meisten Sparkassen und Banken ähnlich unklare Zinsklauseln in ihren Sparverträgen verwenden und vor allem die klare Koppelung des Vertragszinses an einen bestimmten Kapitalmarktzins fehlt.

Für Sparer, die in der Vergangenheit einen Vertrag mit einer unwirksamen Zinsklausel abgeschlossen haben, eröffnet das Urteil die Möglichkeit, eine rückwirkende Neuabrechnung des Vertrages zu verlangen. Bei dieser Neuabrechnung ist zunächst ein geeigneter Kapitalmarktzins als Vergleichsgröße zu bestimmen und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Spanne zwischen diesem Kapitalmarktzins und dem Vertragszins zu ermitteln. Der anfängliche Abstand ist dann unverändert über die gesamte Vertragslaufzeit fortzuschreiben. Hat das Kreditinstitut im Zeitablauf diese anfängliche Spanne zu seinem Gunsten verändert, ist eine Zinsnachzahlung zu fordern. Wie bereits erfolgte Nachrechnungen der Verbraucherzentrale Bremen zeigen, können sich die Nachforderungsansprüche je nach Sparzeit und Ratenhöhe schnell auf mehrere Hundert oder gar Tausend Euro belaufen.

Das Urteil betrifft nicht nur bestehende, sondern auch bereits abgelaufene Verträge. Analog zu einer BGH-Entscheidung über unwirksame Klauseln zur Tilgungsverrechnung bei Krediten dürften alle Verträge in Frage kommen, die nach dem 1.4.1977 abgeschlossen wurden. Bei bereits ausgezahlten Verträgen ist allerdings zu beachten, dass die Ansprüche infolge verkürzter gesetzlicher Fristen zum 31.12.2004 verjähren können. Betroffene sollten deshalb möglichst unverzüglich ihre Nachforderungsmöglichkeiten prüfen. Die Verbraucherzentrale Bremen hält hierzu ausführliche Informationen sowie langfristige Marktzinsentwicklungen bereit, an denen zunächst grob die Zinsanpassung überprüft werden kann. Das Informationspaket ist zum Preis von 1,50 € (3 € bei Versand gegen Briefmarken) bei der Verbraucherzentrale Bremen, Altenweg 4, 28195 Bremen erhältlich. Zudem bietet die Verbraucherzentrale eine rechnerische Überprüfung der Sparverträge an.

Fr, 14. Jan 2005

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