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Neues BGH-Urteil: Über verdeckte Provisionen muss aufgeklärt werden

„Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über die Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten“.

Dies ist der Leitsatz eines neuen Urteils des Bundesgerichtshofes, das in der gesamten Finanzbranche und vor allem aber bei Banken, Vermögensverwaltern und sonstigen Finanzdienstleistungsinstituten derzeit für erhebliche Unruhe sorgt. Denn die Entscheidung der Karlsruher Richter erzwingt nicht nur die Offenlegung des eigenen Interesses bei der Vermittlung von Anlageprodukten. Es eröffnet vielmehr auch Chancen für Schadensersatzforderungen, die unter Umständen sogar hinter die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zurückgehen können. (BGH XI ZR 56/05 vom 19.12.2006)

Bislang war es gängige Praxis, dass Anleger in Beratungsgesprächen nicht darüber informiert wurden, was die Bank oder ein anderer Finanzdienstleister an der Vermittlung der Anlageprodukte verdient. Bei den meisten Anlegern entstand dadurch der Eindruck, dass für sie die Beratung kostenlos sei und der Berater „irgendwie“von dem Anbieter des Produktes entlohnt würde – und zwar auf dessen Kosten. Tatsächlich bezahlt jedoch der Anleger den Vermittler: Beim Kauf von Investmentfonds ist in der Regel der Ausgabepreis höher als der Rücknahmepreis und die Differenz – der Ausgabeaufschlag – fließt insgeheim an den Vermittler. In den letzten Jahren ist es zudem immer mehr zur Praxis geworden, dass die laufenden Managementgebühren bei den Fonds erhöht und ein großer Teil dieser scheinbaren Verwaltungskosten heimlich als Bestandsprovisionen an Vermittler überwiesen werden. Ähnlich ist es im boomenden Markt der Anlagezertifikate, bei denen die Bank nicht nur das Agio von ein, zwei Prozent bei der Neuausgabe bekommt, sondern auch verdeckte Provisionen, die dem Anleger durch einen unfairen Preis des Produktes aufgebürdet werden. Aber auch bei allen anderen Kapitalanlagen, bei denen Vermittler eingeschaltet werden, erfolgen stets Rückvergütungen – oder neudeutsch „kick-backs“ – im Hintergrund.

Da diese Rückvergütungen bislang verschwiegen wurden, konnten Anleger nicht nur regelmäßig nicht beurteilen, welches Eigeninteresse hinter bestimmten Anlageempfehlungen stand. Bei vielen Produkten konnten sie vielmehr auch nicht erkennen, in welchem Umfang sie selbst mit Kosten belastet und damit ihre Renditechancen verringert wurden.

Dieser Praxis hat der BGH jetzt eine eindeutige Absage erteilt. Die Offenlegung der Provisionen wird zwar ab November dieses Jahres auch gesetzliche Pflicht für viele Finanzprodukte. Die Richter in Karlsruhe haben aber jetzt grundsätzlich auch entschieden, dass Anleger Schadensersatz in Form einer Rückabwicklung der Anlage fordern können, wenn sie nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt wurden. Wenn die Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt wurde, können sich die Wertpapierdienstleister auch nicht auf eine Verjährung nach drei Jahren berufen.

Wann Vorsätzlichkeit vorliegt, wird die weitere Rechtsprechung noch zeigen müssen. Offen ist bislang auch die Reichweite des Urteils. Betrifft es nur Banken und andere Finanzdienstleister, die unter das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)fallen – oder auch die sonstigen Vermittler? Gilt es nur für Finanzprodukte, die unter dieses Gesetz fallen – oder auch für andere Kapitalanlagen wie Geschlossene Fonds und Versicherungen? Entscheidend wird hier sein, ob die Richter nur auf die Offenlegung des in § 31 des WpHG behandelten Interessenskonfliktes der Wertpapierdienstleister abstellen. Oder ob sie die Offenlegung der Provisionen generell aus den Pflichten eines Beratungsvertrags ableiten. Wenn letzteres der Fall sein sollte, könnte das Urteil sogar über die Anlageprodukte hinaus Wirkung zeigen – wie etwa bei Baufinanzierungskombinationen mit doppelten Provisionen oder Ratenkrediten mit Restschuldversicherungen, deren Prämien zu einem großen Teil als Provision an die Banken zurückfließen.

Fr, 18. Mai 2007

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