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Bundesverfassungsgericht: Mehr Transparenz und Kontrolle bei Lebensversicherungen

Das Bundesverfassungsgericht hat der Versicherungsbranche und dem Gesetzgeber eine schallende Ohrfeige verabreicht: bei Lebens- und Rentenversicherungen, dem Kernbereich privater Altersvorsorge in Deutschland, herrschen teilweise verfassungswidrige Zustände. Die Versicherten haben praktisch keine Möglichkeit, ihre gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung an den Überschüssen der Versicherer zu überprüfen. Und auch die Finanzdienstleistungsaufsicht ist nicht hinreichend in der Lage, die Versicherten vor finanziellen Benachteiligungen zu schützen. Der Gesetzgeber ist deshalb jetzt gefordert, bis Ende 2007 eindeutige und kontrollfähige Regelungen zu schaffen, wie die Versicherten künftig an den Erträgen zu beteiligen sind, die mit ihren Geldern erwirtschaftet werden.

Im Kern geht es dabei um Folgendes: Beim Abschluss einer Kapitallebens- oder einer Rentenversicherung sagt der Versicherer für später eine garantierte Einmalauszahlung oder Rente zu. Diese Leistung beruht auf bestimmten Kalkulationen zu den Abschluss- und Verwaltungskosten, der statistischen Lebenserwartung der Versicherten und einem von der Finanzdienstaufsicht vorgegebenen Rechnungszins, mit dem die garantierte Leistung nach Abzug der Kosten ermittelt wird. Diese Kalkulationsgrößen werden sehr vorsichtig angenommen. Wenn der Versicherer mit weniger Aufwand wirtschaftet, die Sterblichkeitsentwicklung günstiger verläuft oder am Kapitalmarkt höhere Erträge erzielt werden, entstehen Überschüsse. Diese müssen zu mindestens 90 Prozent an die Versicherten ausgeschüttet werden. Dabei ergeben sich jedoch zwei Grauzonen:

Zum einen erfahren die Versicherten nicht, in welcher Höhe welche Kosten für den Abschluss und die Verwaltung des Vertrages sowie für das Versicherungsrisiko belastet werden. Zudem besteht – wie auch das Bundesverfassungsgericht rügt – die Möglichkeit von undurchsichtigen Querverrechnungen anderer Kosten mit den Überschüssen. Schon die Kostenseite birgt deshalb Gestaltungsspielräume für die Unternehmen, in welcher Höhe sie die zu verteilenden Überschüsse ausweisen.

Zum anderen besitzen die Versicherer die Möglichkeit, stille Reserven zu bilden. Diese entstehen, wenn der Wert von Kapitalanlagen (z.B. bei Immobilien oder Aktien) steigt, während in der Bilanz des Versicherers aber nur die Werte ausgewiesen werden, zu dem die Vermögensgegenstände ursprünglich erworben wurden. Diese stillen Reserven werden bislang bei der Überschussbeteiligung der Versicherten gar nicht berücksichtigt. Gerechtfertigt wird dies damit, dass solche Reserven dazu dienen sollen, um die Schwankungen am Kapitalmarkt zu glätten und auch in schwierigeren Zeiten die Leistungsfähigkeit der Versicherer zu gewährleisten.

Im Prinzip wird diese Idee auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt. Kritisiert wird jedoch, dass die Bildung der stillen Reserven völlig intransparent ist und dass deshalb die Gefahr besteht, dass die Unternehmen – zum Nachteil ihrer Kunden – insgeheim mehr Vermögenswerte horten, als für den Ausgleich der Schwankungen am Kapitalmarkt erforderlich ist. Künftig soll deshalb durch klare gesetzliche Vorgaben geregelt werden, wie die Versicherten in „angemessener“ Weise an den stillen Reserven beteiligt werden, die mit ihren Geldern aufgebaut wurden.

Wie der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Missstände beseitigen soll, haben die Karlsruher Richter nicht im Detail vorgegeben. Neben verschiedenen gesetzlichen Neuregelungen regen sie auch eine Verbesserung des Wettbewerbes an: durch eine generell größere Transparenz bei den Kosten der Verträge und auch durch erleichterte Möglichkeiten zum Wechsel des Versicherers. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Chance zu einer grundlegenden Reform der Lebens- und Rentenversicherung nutzt – auch gegen den einmal mehr zu erwartenden Widerstand der Anbieter.

Mi, 03. Aug 2005

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