Heimliche Provisionen in der Vermögensverwaltung – wem gehören sie?
Ein neues höchstrichterliches Urteil hat am Schweizer Finanzplatz ein mittleres Erdbeben ausgelöst. Nach der Entscheidung des eidgenössischen Bundesgerichts müssen die dortigen Vermögensverwalter ihre Kunden nicht nur über die genaue Höhe der Provisionen informieren, die sie bei der Tätigkeit für ihre Mandanten von dritter Seite erhalten. Die Provisionen gehören vielmehr grundsätzlich auch dem Kunden und sind ihm auszuhändigen, wenn dieser – nach ausführlicher Information – nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat. Schätzungen zufolge geht es um Provisionen in Milliardenhöhe, die den Kunden gehören, und nicht den Banken und Vermögensverwaltern, die sie heimlich eingestrichen haben.
Auch für deutsche Anleger kann das Urteil Auswirkungen haben. Zum einen ist viel „deutsches“ Geld in der Schweiz angelegt. Zum anderen stellt sich natürlich die Frage, ob die Praxis deutscher Vermögensverwalter anders ist und vor allem: ob heimlich kassierte Provisionen in der Vermögensverwaltung nach deutschem Recht nicht in der gleichen Weise zu bewerten sind.
Es gibt dazu zwar noch kein eindeutiges höchstrichterliches Urteil. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich aber bereits in 2000 mit einem Fall befasst, in dem eine große deutsche Bank eine heimliche Vereinbarung mit einem Vermögensverwalter getroffen hatte. Danach erhielt dieser die Depotkosten und ein Drittel der Gebühren, die den Kunden bei der Durchführung von Wertpapiergeschäften in Rechnung gestellt wurden. Der BGH wertete diese Vereinbarung „hinter dem Rücken des Kunden“ als eine „schwerwiegende Treuwidrigkeit“, durch die „die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters“ entfalle. Zugleich sah er auch die zahlende Bank in der Pflicht, den Kunden über die Gefährdung seines Interesses vor Vertragsabschluss aufzuklären. Da die Bank das unterlassen hatte, wurde sie – über die Erstattung der gezahlten Provisionen hinaus – auch für die bei den Wertpapiergeschäften entstandenen Schäden ersatzpflichtig gemacht. (BGH, XI ZR 349/99, Urteil vom 19.12.2000)
Einer Studie der Universität Zürich zufolge haben rund 40 Prozent der Schweizer Vermögensverwalter ihre Kunden nicht über erhaltenen Provisionen informiert und weitere 40 Prozent haben sie nicht weitergeleitet. Für Deutschland liegt bislang – so weit ersichtlich – keine vergleichbare Untersuchung vor. Die Mitglieder des „Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V.“ haben zwar einen Ehrenkodex aufgestellt, wonach ihre Kunden „auf etwaige von Produktanbietern gezahlte Bestandsprovisionen hinzuweisen“ sind. Der Verband umfasst aber nicht alle Vermögensverwalter und insbesondere nicht die auf diesem Gebiet tätigen Banken. Zudem hat auch der „Verband Schweizer Vermögensverwalter“ eine solche Standesregel; daran gehalten haben sich bislang aber nur wenige. Während die Schweizer eine ausdrückliche Vereinbarung fordern, wem die Provisionen gehören, sollen sie hierzulande schon dann bei den Vermögensverwaltern verbleiben, wenn „nichts anders vereinbart“ wurde. Zu fragen ist nicht zuletzt auch, wie informiert wird. Nach Auffassung der Schweizer Richter reichen allgemeine Hinweise nicht aus, sondern ist über die genaue Höhe der erhaltenen Zahlungen zu informieren. Er auf dieser Basis könne ein wirksamer ausdrücklicher Verzicht des Kunden erfolgen.
Wer einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen und nicht willentlich auf die ihm bekannten Provisionen verzichtet hat, sollte deshalb seinen Vertragspartner zumindest um eine Stellungnahme bitten. Das Problem der heimlichen Schmiergelder ist jedenfalls ein Missstand, der anzugehen ist – nicht nur in der Vermögensverwaltung, sondern auch in der Anlageberatung und -vermittlung, wo er zuletzt immer mehr um sich gegriffen hat.
Bundesgerichtshof zu Provisionen in der Vermögensverwaltung (PDF, 53KByte)
Schweizerisches Bundesgericht (PDF, 66KByte)
Do, 27. Jul 2006



